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    DE - Deutsches Bundesrecht
    2. sie in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften nachweisen und
    3. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichern.
    (3) Die Befreiung nach Absatz 1 oder Absatz 2 entbindet den Führer eines Seeschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen,
    1. solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist und
    2. solange der Tiefgang unter 6 m liegt.
    Die Tiefgangsbeschränkung nach Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Fahrzeuge nach Absatz 2.
    (4) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine auf seinen und den Namen des Schiffes oder Fahrzeuges lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten.
    (5) Die Befreiung kann auf Antrag um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit dem Schiff nach Absatz 1 die Fahrtstrecke mindestens zwölfmal oder mit dem Fahrzeug nach Absatz 2 mindestens dreimal befahren hat.
    (6) Die Befreiung kann auf Antrag auf ein typgleiches Schiff übertragen werden.

    § 10 Befreiung für Tankschiffe

    (1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien:
    1. Führer eines See- oder Binnentankschiffes als Einhüllenoder Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 m und einer Breite bis einschließlich 10 m,
    2. Führer eines See- oder Binnentankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 m, einer Breite bis einschließlich 13 m und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,00 m, welches die Voraussetzungen
    a) als Doppelhüllenschiff
    aa) nach Nummer 13 F Abs. 3 der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu dem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung oder
    bb) im Sinne der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung oder
    b) als Einhüllenschiff mit einem AIS-Gerät mit graphischer Zieldarstellung
    aa) nach der Richtlinie 96/98 EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG Nr. L 46, Anhang A.1/4.32) oder
    bb) nach der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 105 S. 35) erfüllt.
    (2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des §1 Abs. 8 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen:
    1. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1: Länge 67 m und Breite 10,70 m,
    2. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2: Länge 95 m und Breite 13,50 m,
    3. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einem Tiefgang von nicht mehr als 3,80 m: Länge 100 m und Breite 14,00 m.
    (3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer
    1. eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate mit
    a) einem See- oder Binnentankschiff nach Absatz 1 Nr. 1 sechsmal
    b) demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder
    c) demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal
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