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    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 73 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

    Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

    Anlage (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik

    (Fundstelle: BGBl. I 2013, 1311)
    Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Einsatz abfallarmer Technologie,
    2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
    3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,
    4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden,
    5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,
    6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
    7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
    8. für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
    9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
    10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,
    11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,
    12. Informationen, die von internationalen Organisationen veröffentlicht werden,
    13. Informationen, die in BVT-Merkblättern enthalten sind.
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