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    Reglement über den Master of Advanced Studies in Philosophy + Management an der Kultur-... (542f)
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    2 Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.
    3 Die Studienleitung erstattet der Fakultätsversammlung jährlich Bericht.

    § 5

    Aufnahme
    1 In den MAS Philosophy + Management kann aufgenommen werden, wer über einen Abschluss einer universitären Hochschule, Fachhochschule oder pädagogischen Hoch
    - schule und Praxiserfahrung verfügt. Teilnehmende mit adäquatem Bildungs- und Erfah
    - rungshintergrund können «sur dossier» aufgenommen werden. *
    2 Die Studienleitung entscheidet über die Aufnahme. Über die Äquivalenz von Abschlüssen entscheidet die Studienleitung aufgrund der Zulassungsrichtlinien der Uni
    - versität Luzern nach Rücksprache mit den Studiendiensten. *
    3 Für Studierende, die Teile des Studiengangs belegen (CAS oder DAS), gelten die Zu
    - lassungsbedingungen gemäss Absatz 1. *
    4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. *

    § 6

    ECTS-Credit-Points (ECTS-Punkte), schriftliche Arbeiten, Abschlussprü
    - fung *
    1 Für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls werden 3 ECTS-Punkte vergeben. Für den erfolgreichen Abschluss eines Methodenkurses wird 1 ECTS-Punkt vergeben.
    *
    2 Die Module sind erfolgreich absolviert, wenn 80 Prozent des erforderlichen Präsenzun
    - terrichts besucht wurde. Absenzen, die über 20 Prozent der Präsenzzeiten hinausgehen, müssen kompensiert werden. *
    3 Nach jeder Studienphase ist eine Qualifikationsarbeit zu verfassen. Diese ist zu beno ten und entspricht einer Leistung von 5 ECTS-Punkten. Werden alle drei Studienphasen mit dem Ziel eines MAS absolviert, ersetzt die MAS-Arbeit die letzte Qualifikationsar
    - beit. *
    4 Die MAS-Studierenden verfassen eine MAS-Arbeit. Die MAS-Arbeit ist zu benoten und entspricht einer Leistung von 15 ECTS-Punkten. *
    4 Nr. 542f
    5 Die MAS-Studierenden werden am Ende des Studiengangs mündlich geprüft. Die Prü
    - fung ist zu benoten und entspricht einer Leistung von 2 ECTS-Punkten. *
    2 Abschlüsse und Zertifikate

    § 7

    * Certificate of Advanced Studies (CAS)
    1 Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Philosophy + Management» muss der erfolgreiche Abschluss einer Studienphase im Umfang von 15 ECTS-Punkten nachgewiesen werden. Der inhaltliche Schwerpunkt der jeweiligen Studienphase wird auf dem Zertifikat ausgewiesen. *

    § 8

    Diploma of Advanced Studies (DAS)
    1 Für den Erwerb eines «Diploma of Advanced Studies in Philosophy + Management» muss der erfolgreiche Abschluss zweier Studienphasen im Umfang von 30 ECTS-Punk
    - ten nachgewiesen werden. Die zwei inhaltlichen Schwerpunkte werden auf dem Diplom ausgewiesen. *

    § 9

    Master of Advanced Studies (MAS)
    1 Die Studienleitung stellt den Studierenden ein Master-Diplom im Umfang von 60 ECTS-Punkten über die erfolgreiche Absolvierung des Studiengangs aus, wenn alle Voraussetzungen wie folgt erfüllt sind: * a. * Abschluss von zwei Studienphasen im Umfang von insgesamt 30 ECTS-Punkten, b. * Absolvierung der dritten Studienphase im Umfang von 10 ECTS-Punkten, c. * Besuch eines MAS-Kurses mit Präsentation des eigenen MAS-Projekts (3 ECTS- Punkte), d. bestandene mündliche Abschlussprüfung (2 ECTS-Punkte), e. * bestandene MAS-Arbeit (15 ECTS-Punkte), f. * Entrichtung aller Gebühren im Zusammenhang mit dem Studiengang.
    2 Ein Diplomzusatz gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Studiengangs und über die Themen der schriftlichen Arbeiten.
    3 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse, welche auf denselben ECTS-Punkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder eines MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen. *
    6 Nr. 542f

    § 12

    * ...

    § 13

    * ...

    § 14

    Titelumwandlung
    1 Die unter bisherigem Recht erbrachten Leistungen und Abschlüsse können auf Antrag in die bolognakonforme Titelgebung überführt werden. Der Antrag ist an die Studienlei
    - tung zu richten. Sie prüft den Antrag und legt ihn dem Prüfungsausschuss der Fakultät zum Entscheid vor.

    § 15

    Inkrafttreten
    1 Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
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