35–36 a nicht zu. c. Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb
§ 2
c.
27
1 Dieses Gesetz gilt nicht, soweit öffentliche Organe am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht hoheitlich han
- deln.
2 Für das Bearbeiten von Personend aten ist das Bundesgesetz über den Datenschutz
17 sinngemäss anwendbar. Die Aufsicht wird von der oder dem Beauftragten für den Datenschutz gemäss §§
30 ff. ausgeübt. Begriffe
§ 3.
28
1 Öffentliche Organe sind: a. der Kantonsrat, die Gemeindepa rlamente sowie die Gemeindever
- sammlungen, b. Behörden und Verwaltungseinhe iten des Kantons und der Gemein
- den, c. Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Er füllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
2 Informationen sind alle Aufzeichnun gen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem Informationsträger. Aus genommen sind Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt oder die aussch liesslich zum persön lichen Gebrauch bestimmt sind.
3 Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.
4 Besondere Personendaten sind: a. Informationen, bei denen wegen ihrer Bedeutung, der Art ihrer Be
- arbeitung oder der Möglichkeit ihrer Verknüpfung mit anderen In
- formationen die besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht, wie Informationen über
1. die religiösen, weltanschauliche n, politischen oder gewerkschaft
- lichen Ansichten oder Tätigkeiten,
2. die Gesundheit, die Intimsphäre , die ethnische Herkunft sowie genetische und biometrische Daten,
3. Massnahmen der sozialen Hilfe,
4. administrative oder strafrechtlic he Verfolgungen oder Sanktio
- nen. b. Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung
- lauben.
3 Gesetz über die Informati on und den Datenschutz (IDG)
170.4 c. automatisierte Auswertungen vo n Informationen, um wesentliche persönliche Merkmale zu analys ieren oder persönliche Entwicklun gen vorherzusagen (Profiling).
5 Bearbeiten ist jeder Umgang mi t Informationen wie das Beschaf fen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Beka nntgeben oder Ver nichten.
6 Bekanntgeben ist das Zugänglic hmachen von Informationen wie das Einsichtgewähren, Weiter geben oder Veröffentlichen. II. Grundsätze im Umgang mit Informationen
1. Im Allgemeinen
Transparenz
-
prinzip
§ 4.
Das öffentliche Organ gestal tet den Umgang mit Informa tionen so, dass es rasch, umfa ssend und sachlich informieren kann.
Informations
-
verwaltung
§ 5.
1 Das öffentliche Organ verwal tet seine Informationen so, dass das Verwaltungshandeln nach vollziehbar und die Rechenschafts fähigkeit gewährleistet ist. Bearbeiten mehr ere öffentliche Organe einen gemeinsamen Informationsbest and, regeln sie die Verantwort lichkeiten.
2 Benötigt das öffentliche Organ Informationen u nd Findmittel für sein Verwaltungshandeln nicht me hr, so bewahrt es diese noch höchs tens zehn Jahre lang auf.
3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfri st bietet das öffentliche Organ die Informationen und Findmittel de m zuständigen Archiv an. Infor mationen, die nicht archiviert werden, sind zu vernichten.
4 Für die kantonale Verwaltung regelt der Regierungsrat das Nä here in einer Verordnung.
Bearbeiten
im Auftrag
§ 6.
1 Das öffentliche Organ kann das Bearbeiten von Informatio nen Dritten übertragen, sofern kein e rechtliche Best immung oder ver tragliche Vereinbarung entgegensteht.
2 Es bleibt für den Umgang mit In formationen nach diesem Gesetz verantwortlich.
Informations
-
sicherheit
§ 7.
1 Das öffentliche Organ schützt Informationen durch ange messene organisatorische u nd technische Massnahmen.
4
170.4 Gesetz über die Informati on und den Datenschutz (IDG)
2 Die Massnahmen richten sich na ch den folgenden Schutzzielen: a. Informationen dürfen nicht unrec htmässig zur Kenntnis gelangen, b. Informationen müssen ri chtig und vollständig sein, c. Informationen müssen bei Bedarf vorhanden sein, d. Informationsbearbeitungen müssen einer Person zugerechnet wer
- den können, e. Veränderungen von Informatio nen müssen erkennbar und nach
- vollziehbar sein.