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    Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (721.8)
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    CH - VS
    1 Findet die Konzession ihr Ende durch Ablauf ohne Heimfall oder durch Ver - wirkung oder Verzicht, bleiben mangels anderer Regelungen in der Konzes - sion die auf privatem Boden errichteten Anlagen ihren bisherigen Eigentü - mern, während die auf öffentlichem Grund stehenden Anlagen an das verfü - gungsberechtigte Gemeinwesen übergehen. Der öffentliche Boden der Bur - gergemeinden wird demjenigen der Munizipalgemeinden gleichgestellt und geht auf die Burgergemeinden zurück. *
    2 Sofern die Anlagen in Zukunft nicht weiterbenutzt werden, ist der Konzes - sionär verpflichtet, wenigstens die Sicherungs- und Wiederherstellungsarbei - ten vorzunehmen, die durch das Stilllegen des Werkes nötig werden; spezialgesetzliche Vorschriften bleiben ausdrücklich vorbehalten.
    3 Die verfügungsberechtigten Gemeinwesen sind befugt, vom Konzessionär zu verlangen, auf seine Kosten einen vollständigen Bericht über den Umfang der gemäss Absatz 2 auszuführenden Arbeiten mit einer diesbezüglichen Kostenschätzung zu erstellen. *
    4 Auf der Grundlage des Berichts gemäss Absatz 3 sind die verfügungsbe - rechtigten Gemeinwesen befugt, konkrete Ausführungsmassnahmen anzu - ordnen und gegebenenfalls vom Konzessionär zu verlangen, die Deckung der Kosten dieser Massnahmen in geeigneter Form sicherzustellen. *
    5 Bestehen im Rahmen von zusammenhängenden Wasserrechtskonzessio - nen zwischen mehreren verfügungsberechtigten Gemeinwesen Meinungs - verschiedenheiten beim Vollzug der Absätze 2 bis 4, entscheidet das Depar - tement, dem die Wasserkraft unterstellt ist. *

    Art. 51 Rückkauf

    1 Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen kann im öffentlichen Interesse ein Rückkaufsrecht, frühestens nach Ablauf der Hälfte der Konzessionsdau - er vom Tage der Konzessionserteilung an gerechnet, geltend machen; der Rückkauf ist mindestens fünf Jahre im voraus anzukündigen.
    2 Der bisherige Konzessionär ist verpflichtet, hinsichtlich der Energieliefe - rungsverträge innerhalb der Voranzeigefrist eine einvernehmliche Lösung mit dessen Kontrahenten zu finden. Das verfügungsberechtigte Gemeinwe - sen kann für allfällige Schäden nicht verantwortlich gemacht werden.
    3 Für die Bestimmung des Rückkaufswertes sind die Ertragsmöglichkeiten sowie der Zustand der Anlagen im Zeitpunkt der Ausübung des Rückkaufs - rechtes zu berücksichtigen.

    Art. 52 Beendigung durch Verwirkung

    1 Damit eine Konzession als verwirkt gilt, bedarf es eines besonderen Be - schlusses der Verleihungsbehörde. Eine Verwirkterklärung wird beschlos - sen: a) wenn der Konzessionär die ihm durch die Konzession auferlegten Fris - ten, namentlich für den Finanzausweis, den Bau, die Eröffnung des Betriebes, ohne ausreichende Gründe versäumt; verzichtet die Behör - de auf die Verwirkterklärung und gewährt sie eine Fristverlängerung, so ist das in diesem Zeitpunkt massgebende Recht zu beachten; b) wenn der Konzessionär den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn bin - nen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt; c) wenn der Konzessionär wichtige Pflichten trotz Mahnung grob verletzt.
    2 Der Staatsrat kann gestützt auf die gesetzlichen Verwirkungsgründe und für den Fall, dass die Verleihungsgemeinde ohne triftigen Grund eine solche nicht ausspricht, die Konzession seinerseits als verwirkt erklären.

    Art. 53 Beendigung durch Verzicht seitens des Konzessionärs

    1 Die Verleihung erlischt ohne weiteres durch ausdrücklichen Verzicht auf die Wasserrechtskonzession. Durch den Verzicht verfügt das Gemeinwesen über das Nutzungsrecht und kann über dessen weitere Verwendung ent - scheiden.
    2 Das Gemeinwesen ist berechtigt, die Leistungen, die mit dem Konzessio - när als Entgelt für das Nutzungsrecht vereinbart worden sind, während we - nigstens fünf Jahren einzufordern, wenn der Verzicht auf Nutzung eines ein - geräumten Rechtes an sich unberechtigt und von ihm nicht mitverschuldet ist.
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