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    Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität... (539e)
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    - stituts-, Zentrums- oder Akademieleitung zuständig für alle Beschlüsse des Instituts, des Zentrums oder der Akademie; die folgenden Zuständigkeiten sind unentziehbar: * a. Anträge auf Änderungen des Organisationsreglements zuhanden der beteiligten Fakultäten, b. * Wahl der Mitglieder der Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung sowie der oder des Vorsitzenden der Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung; die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch die beteiligten Fakultäten, c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; die Aufnahme bzw. der Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern bedarf der Genehmigung durch die beteiligten Fakultäten, d. Wahl einer administrativen Leiterin oder eines administrativen Leiters, e. Genehmigung von Leistungsauftrag und Berichten zuhanden der Fakultäten, f. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich der Kenntnisnahme des internen Kontrollberichts (Management Letter) der Verwaltungsdirektion, g. * Oberaufsicht über die Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung, h. * Entscheid über Massnahmen beim Vorliegen von Interessenkonflikten einzelner Mitglieder oder der Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung sowie über Sank
    - tionen, falls die Interessenkonflikte nicht vorgängig aufgezeigt wurden.

    § 7

    Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung *
    1 Die Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung besteht aus mehreren stimmberechtig
    - ten Mitgliedern, wovon mindestens zwei über ein Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern verfügen. Die universitätsinternen Mitglieder stellen die Mehrheit der professoralen Mitglieder. *
    2 Ein Mitglied mit Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität übt den Vorsitz der Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung aus. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden der Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist mög
    - lich. *
    3 Die Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit, so
    - weit sich aus dem Organisationsreglement nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende der Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung den Stich
    - entscheid. *
    4 Die Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung * a. * koordiniert die Tätigkeiten des Instituts, des Zentrums oder der Akademie, b. * kann Weisungen für den Betrieb des Instituts, des Zentrums oder der Akademie erlassen, c. * ist verantwortlich für die Finanzen des Instituts, des Zentrums oder der Akademie, insbesondere erstellt sie das Budget und die Jahresrechnung,
    Nr. 539e
    5 d. ist zuständig für das Berichtswesen und stellt die Berichte jährlich den beteiligten Fakultäten zur Verfügung.
    5 Die oder der Vorsitzende der Instituts-, Zentrums- oder Akademieleitung ist gegenüber der administrativen Leiterin oder dem administrativen Leiter weisungsberechtigt.
    *

    § 8

    Wissenschaftlicher Beirat
    1 Der wissenschaftliche Beirat besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten, die aktiv zur Erfüllung der Aufgaben des Instituts oder Zentrums beitragen.
    2 Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Beirats.
    3 Die oder der Vorsitzende des Instituts, des Zentrums oder der Akademie beruft den wissenschaftlichen Beirat ein. *
    3 Finanzen, Personal und Corporate Design

    § 9

    Finanzen
    1 Die finanzielle Führung von Instituten, Zentren und Akademien erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungswesens der Universität. Insbesondere werden * a. * Institute, Zentren und Akademien als Kostenstellen geführt, b. Aufwand und Ertrag in der Rechnungslegung der Universität dargestellt.
    2 Institute, Zentren und Akademien finanzieren sich insbesondere durch * a. jährliche Beiträge der Universität im Rahmen der Fakultätsbudgets, b. Forschungsdrittmittel, c. Beiträge und Zuwendungen von Gemeinwesen, Organisationen, Unternehmen und Privatpersonen, d. Honorare und andere Entgelte für Dienstleistungen und Veröffentlichungen, e. Gebühren von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Veranstaltungen.
    3 Der Abschluss von Drittmittelverträgen unterliegt dem Reglement über die Einwer
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