⁴ Die Beschlüsse der Koordinationskonferenz bedürfen der Zustimmung der Büros des Nationalrates und des Ständerates. Die Wahl nach Absatz 2 Buchstabe d erfolgt mit der absoluten Mehrheit der stimmenden Mitglieder.
⁵ …⁴⁷
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 ( AS 2013 3687 ; BBl 2011 6793 6829 ).
⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen), mit Wirkung seit 4. Dez. 2023 ( AS 2023 483 ; BBl 2022 301 , 433 ).
⁴⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 26. Nov. 2018 ( AS 2018 3461 ; BBl 2017 6797 6865 ).
Art. 38 Verwaltungsdelegation
¹ Die Verwaltungsdelegation besteht aus je drei von der Koordinationskonferenz gewählten Mitgliedern der Büros beider Räte. Die Verwaltungsdelegation bezeichnet eines ihrer Mitglieder als Delegierte oder als Delegierten. Sie konstituiert sich selbst.
² Der Verwaltungsdelegation obliegt die oberste Leitung der Parlamentsverwaltung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für den Entwurf des Voranschlags der Bundesversammlung stellt sie insbesondere sicher, dass die Bundesversammlung und ihre Organe über die nötigen Ressourcen und Infrastrukturen verfügen. Sie kann Weisungen erlassen über die Zuteilung der personellen und finanziellen Mittel.⁴⁸
³ Die Verwaltungsdelegation beschliesst mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen), in Kraft seit 4. Dez. 2023 ( AS 2023 483 ; BBl 2022 301 , 433 ).
3. Kapitel: Vereinigte Bundesversammlung
Art. 39 Büro der Vereinigten Bundesversammlung
¹ Das Büro der Vereinigten Bundesversammlung besteht aus den Präsidien der beiden Räte.
² Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates oder, im Verhinderungsfall, die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates.
³ Das Büro bereitet die Sitzungen der Vereinigten Bundesversammlung vor.
⁴ Es kann Kommissionen der Vereinigten Bundesversammlung einsetzen. Sie bestehen aus zwölf Mitgliedern des Nationalrates und aus fünf Mitgliedern des Ständerates.
Art. 40 Kommission für Begnadigungen und Zuständigkeitskonflikte
¹ Die Kommission für Begnadigungen und Zuständigkeitskonflikte berät Begnadigungsgesuche und Entscheide über Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden vor.
² Sie wählt zu ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten abwechslungsweise ein Mitglied des Nationalrates oder des Ständerates.
³ Sie überweist Begnadigungsgesuche dem Bundesrat zum Bericht und zur Antragstellung.
⁴ Sie kann Einsicht nehmen in das Gesuch sowie in die Untersuchungs‑, Gerichts- und Vollzugsakten.
Art. 40 a ⁴⁹ Gerichtskommission
¹ Die Gerichtskommission ist zuständig für die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung:
a. von Richterinnen und Richtern der eidgenössischen Gerichte;
b. von Mitgliedern der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
c. der Bundesanwältin oder des Bundesanwalts und der Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte;
d.⁵⁰
der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragte oder Beauftragter).⁵¹