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    DE - Deutsches Bundesrecht

    Erster Teil

    Allgemeine Vorschriften

    Erster Abschnitt

    Möglichkeit der Verschmelzung

    § 2 Arten der Verschmelzung

    Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
    1. im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder
    2. im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger
    gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.

    § 3 Verschmelzungsfähige Rechtsträger

    (1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein:
    1. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften;
    2. Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien);
    3. eingetragene Genossenschaften;
    4. eingetragene Vereine (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
    5. genossenschaftliche Prüfungsverbände;
    6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
    (2) An einer Verschmelzung können ferner beteiligt sein:
    1. wirtschaftliche Vereine (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), soweit sie übertragender Rechtsträger sind;
    2. natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen.
    (3) An der Verschmelzung können als übertragende Rechtsträger auch aufgelöste Rechtsträger beteiligt sein, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte.
    (4) Die Verschmelzung kann sowohl unter gleichzeitiger Beteiligung von Rechtsträgern derselben Rechtsform als auch von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsform erfolgen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

    Zweiter Abschnitt

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