Art. 6 Waren für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
¹ Waren, die dem persönlichen Gebrauch ausländischer Staatsoberhäupter und der zu deren Haushalt gehörenden Familienmitglieder dienen, sind zollfrei.
² Die Zollbefreiung von Waren für institutionelle Begünstigte und Personen nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007⁶, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, richtet sich nach:
a. der Verordnung vom 23. August 1989⁷ über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz;
b. der Verordnung vom 13. November 1985⁸ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.⁹
⁶ SR 192.12
⁷ SR 631.144.0
⁸ SR 631.145.0
⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).
Art. 7 Särge, Urnen und Trauerschmuck
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
Zollfrei sind:
a. Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen;
b. Trauerschmuck;
c. Trauerkränze, die von Personen mitgeführt werden, die an einem Begräbnis im Zollgebiet teilnehmen.
Art. 8 Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
¹ Zollfrei sind:
a. Ehrenpreise und Erinnerungszeichen, die von der Empfängerin oder dem Empfänger eingeführt oder an sie oder ihn gesandt werden;
b. Ehrengaben von Personen mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets für schweizerische Feste.
² Für Ehrengaben ist der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung einzureichen.
Art. 9 Betriebsverlegung ausländischer Unternehmen
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
¹ Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände ausländischer Unternehmen, die ihre Tätigkeit ins Zollgebiet verlegen, sind zollfrei, wenn sie:
a. während sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind;
b. zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung gesamthaft eingeführt werden; und
c. zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind.
² Zollpflichtig sind:
a. Waren eines Unternehmens, dessen Verlegung infolge oder zum Zweck der Fusion mit einem inländischen Unternehmen erfolgt;
b. Waren eines Unternehmens, das von einem inländischen Unternehmen übernommen wird;
c. Vorräte an Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten.
Art. 10 Speisewagenvorräte
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
Speisewagenvorräte in internationalen Eisenbahnzügen sind zollfrei, wenn sie:
a. aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines Landes stammen, durch das der Zug fährt;
b. in Mengen mitgeführt werden, die für die normale Versorgung bei der Hin- und Rückfahrt auf der gesamten Strecke benötigt werden; und
c. im Zug selbst konsumiert werden.
Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
¹ Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a. sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b. sie nicht an Land gebracht werden; und
c. die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
² Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
³ Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.