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    Zollverordnung (631.01)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 6 Waren für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder
    (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
    ¹ Waren, die dem persönlichen Gebrauch ausländischer Staatsoberhäupter und der zu deren Haushalt gehörenden Familienmitglieder dienen, sind zollfrei.
    ² Die Zollbefreiung von Waren für institutionelle Begünstigte und Personen nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007⁶, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, richtet sich nach:
    a. der Verordnung vom 23. August 1989⁷ über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz;
    b. der Verordnung vom 13. November 1985⁸ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.⁹
    ⁶ SR 192.12
    ⁷ SR 631.144.0
    ⁸ SR 631.145.0
    ⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).
    Art. 7 Särge, Urnen und Trauerschmuck
    (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
    Zollfrei sind:
    a. Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen;
    b. Trauerschmuck;
    c. Trauerkränze, die von Personen mitgeführt werden, die an einem Begräbnis im Zollgebiet teilnehmen.
    Art. 8 Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben
    (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
    ¹ Zollfrei sind:
    a. Ehrenpreise und Erinnerungszeichen, die von der Empfängerin oder dem Empfänger eingeführt oder an sie oder ihn gesandt werden;
    b. Ehrengaben von Personen mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets für schweizerische Feste.
    ² Für Ehrengaben ist der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung einzureichen.
    Art. 9 Betriebsverlegung ausländischer Unternehmen
    (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
    ¹ Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände ausländischer Unternehmen, die ihre Tätigkeit ins Zollgebiet verlegen, sind zollfrei, wenn sie:
    a. während sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind;
    b. zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung gesamthaft eingeführt werden; und
    c. zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind.
    ² Zollpflichtig sind:
    a. Waren eines Unternehmens, dessen Verlegung infolge oder zum Zweck der Fusion mit einem inländischen Unternehmen erfolgt;
    b. Waren eines Unternehmens, das von einem inländischen Unternehmen übernommen wird;
    c. Vorräte an Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten.
    Art. 10 Speisewagenvorräte
    (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
    Speisewagenvorräte in internationalen Eisenbahnzügen sind zollfrei, wenn sie:
    a. aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines Landes stammen, durch das der Zug fährt;
    b. in Mengen mitgeführt werden, die für die normale Versorgung bei der Hin- und Rückfahrt auf der gesamten Strecke benötigt werden; und
    c. im Zug selbst konsumiert werden.
    Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen
    (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
    ¹ Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
    a. sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
    b. sie nicht an Land gebracht werden; und
    c. die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
    ² Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
    ³ Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
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