3 Bei der Strassengestaltung, insbesondere bei der Bemessung der Fahrbahn breite, ist auf die Verkehrssicherheit sowie auf Landschaft und Ortsbild Rück sicht zu nehmen. Besonderen Verhältnissen, wie ungünstigen topographischen Gegebenheiten, vorhandenen baulichen Hindernissen, gebotener Verlangsa mung des Verkehrs, zu erwartender geringer Verkehrsbelastung (Zufahrt für nicht mehr als 20 Wohnungen oder verkehrsmässig gleichbedeutende Nut zung), sowie besonderen Verkehrsbedürfnissen ist im Rahmen der Artikel 7 bis
10 Rechnung zu tragen. *
4 In Ortschaften und Ortsteilen, die nicht für den Motorfahrzeugverkehr erschlossen sind, sowie in Ortsteilen mit annähernd geschlossener Bauweise sind die Zufahrten nach den örtlichen Gegebenheiten und der Ortsübung zu gestalten.
Art. 7
2 Fahrbahnbreite
1 Die Fahrbahnbreite ist im Rahmen von Artikel 6 Absatz 3 nach Massgabe der Verkehrsbelastung (fliessender und ruhender Verkehr) zu bestimmen.
2 Sie soll – abweichende Gemeindevorschriften und Artikel 6 Absatz 4 vorbe halten – bei Einbahnstrassen 3 m und bei Strassen mit Gegenverkehr 4,2 m nicht unterschreiten.
3 Wenn besondere Verhältnisse im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 es erfordern, kann die Fahrbahnbreite auch für Strassen mit Gegenverkehr bis auf 3 m her abgesetzt werden; ist die Strasse auf einer grösseren Strecke nicht überblick bar, so sind Ausweichstellen anzulegen.
4 Die Fahrbahnbreite darf bei Quartiersammelstrassen höchstens 6 m, bei den übrigen Strassen höchstens 5 m erreichen.
721.1 4
Art. 8
3 Vorsortierungs- und Einbiegespuren
1 Vorsortierungs-, Einbiegespuren und dergleichen sind nur vorzusehen, wenn besonders schwierige Verkehrsverhältnisse es erfordern, namentlich für die Zu- und Wegfahrt bei Bauten und Anlagen mit ungewöhnlich grossem Ver kehrsaufkommen.
Art. 9
4 Steigung
1 Die Steigung von Erschliessungsstrassen darf in der Strassenachse höchs tens 12 Prozent betragen. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Wenn besondere Verhältnisse (Art. 6 Abs. 3) es erfordern, ist eine Steigung bis zu 15 Prozent zuzulassen. In diesen Fällen kann die zuständige Gemeinde behörde vom Bauherrn die Anlage eines Winterabstellplatzes verlangen.
Art. 10
5 Begegnungszonen; verkehrsberuhigte Zufahrt *
1 In Wohngebieten kann die Zufahrt als Begegnungszone oder als verkehrsbe ruhigte Strasse ausgestaltet werden, wenn sie im wesentlichen nur dem Quar tierverkehr dient und ein geringes Verkehrsaufkommen aufweist. *
2 Begegnungszonen sind durch entsprechende Signalisation bezeichnete Strassen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Ge räten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Diese sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern. Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. *
3 Die verkehrsberuhigte Strasse ist eine Strasse, auf der die Geschwindigkeit durch bauliche Massnahmen und verkehrspolizeiliche Beschränkungen herab gesetzt ist. Die Direktion für Inneres und Justiz kann im Einvernehmen mit der Sicherheitsdirektion eine Wegleitung herausgeben. *
4 Die öffentlichen Dienste sind anzuhören. Die Zu- und Wegfahrt ihrer Fahrzeu ge muss gewährleistet bleiben.
Art. 11
6 Etappenweise Erstellung
1 Neue Erschliessungsstrassen sind grundsätzlich von Anbeginn entsprechend den Bedürfnissen zu dimensionieren und zu gestalten, denen sie nach der gel tenden Planung dienen sollen (Vollausbau).
2 Würde dadurch dem Bauherrn eine unverhältnismässige Erschliessungslast überbunden, so kann sich die Baubewilligungsbehörde mit einem Teilausbau entsprechend dem Erschliessungsbedarf begnügen, wie er für die nähere Zu kunft voraussehbar ist.
5 721.1
3 Der Teilausbau darf nur bewilligt werden, wenn der spätere Vollausbau recht lich und tatsächlich sichergestellt ist.
2a Schutz des Kulturlandes *
Art. 11a
* Begriffe
1 Als Kulturland im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gelten die landwirt schaftlichen Nutzflächen und als Teil davon die Fruchtfolgeflächen.