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    Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (210.1)
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    4 Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge wird in der Spezialgesetzgebung geregelt. Der Staatsrat ist dafür zuständig, einer gemeinsamen Aufsichtsregion im Sinne der Bun - desgesetzgebung beizutreten.
    5 Die Aufsichtsbehörde kann Stiftungen, die nach Mahnung einem Entscheid nicht entsprechen, eine Busse von 4000 Franken auferlegen. Wenn die Um - stände es rechtfertigen, kann diese Busse den Organen der Stiftung persön - lich auferlegt werden.
    6 Der Staatsrat setzt die Gebühren der Aufsicht auf dem Verordnungsweg fest.
    3 Familienrecht

    Art. 9a Berufliche Vorsorge (ZGB 122, 123; ZPO 281 Abs. 3)

    1 Das Kantonsgericht ist zuständig für Entscheide über die Teilung von Aus - trittsleistungen gemäss Artikel 281 Abs. 3 der Zivilprozessordnung.

    Art. 10 Beratungsstellen (ZGB 171)

    1 Der Staatsrat ist dafür zuständig, die Ehe- und Familienberatungsstellen an - zuerkennen oder zu schaffen; die anerkannten Beratungsstellen werden sub - ventioniert.

    Art. 11 Tod des beklagten Vaters (ZGB 261 Abs. 2)

    1 Die Klage muss zuletzt gegen den Staat gerichtet werden.

    Art. 12 Pflegekinderaufsicht (ZGB 316)

    1 Die für den Jugendschutz und für die Einrichtungen zur Betreuung von Kin - dern im Vorschulalter zuständige Direktion 2 ) erteilt die Aufnahmebewilli - gungen und übernimmt die Aufsicht über die Aufnahme von Kindern bei Pflegefamilien.
    2 Bestimmte Aufsichtsfunktionen können an öffentliche Ämter und Institutio - nen oder an private Institutionen delegiert werden, die auf dem Gebiet der Kindererziehung oder der Obhut über Kinder sachdienliche Kenntnisse haben und entsprechend organisiert sind.
    3 Die Verteilung der Zuständigkeiten, die Modalitäten der Aufsicht, die Aus - nahmen sowie das Verfahren werden vom Staatsrat auf dem Verordnungs - weg bestimmt.

    Art. 13 Gemeinderschaft (ZGB 348)

    1 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter entscheidet über das Begeh - ren auf Eintritt in die Wirtschaft einer Ertragsgemeinderschaft.
    4 Erbrecht

    Art. 14 Friedensrichter (ZGB 457 ff.; ZPO 249 Bst. c)

    1 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter übt die freiwillige Gerichts - barkeit in Erbschaftssachen aus; die Zuständigkeit der Notarinnen und Notare bleibt vorbehalten.
    2 Abweichend von Artikel 51 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 ist die Friedensrichterin oder der Friedensrichter in folgenden Fällen des sum - marischen Verfahrens zuständig:
    a) Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB);
    b) Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB);
    c) Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miter - binnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB).
    2) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
    3 Die Durchführung gewisser Verrichtungen kann an das Kanzleipersonal oder an Beisitzende delegiert werden. Ferner zieht die Friedensrichterin oder der Friedensrichter auf Kosten der Erbschaft professionelle Beauftragte bei, sofern dies, insbesondere wegen der Komplexität der Erbschaft, nötig er - scheint. Diese sind persönlich haftbar.

    Art. 15 Notare (ZGB 499 ff., 534, 559)

    1 Die Notarinnen und Notare üben die Tätigkeiten aus, die aufgrund der Nota - riatsgesetzgebung in ihren Aufgabenbereich fallen, insbesondere die öffentli - che Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen und die Aufbewahrung eigenhändiger Testamente.

    Art. 16 Verfügung von Todes wegen (ZGB 556) – Mitteilung

    1 Die Notarin oder der Notar, die oder der eine Verfügung von Todes wegen in Verwahrung hat, teilt dies der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter des Ortes, wo die Erbfolge eröffnet wird, mit, sobald sie oder er vom Tode der Erblasserin oder des Erblassers Kenntnis erhalten hat.
    2 Wer eine solche Urkunde in Verwahrung genommen oder unter den Sachen der Erblasserin oder des Erblassers vorgefunden hat, muss sie, sobald er vom Tode Kenntnis erhält, bei der Friedensrichterin oder beim Friedensrichter ein - liefern. Diese oder dieser nimmt über die Einlieferung und die Beschaffenheit des Schriftstückes ein Protokoll auf und übergibt es einer Notarin oder einem Notar zur Aufbewahrung.

    Art. 17 Verfügung von Todes wegen (ZGB 556) – Einberufung (ZGB

    557)
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