auch die speziellen Bauvorschriften bzw. Bebauungspläne, ähnlich wie das Gemeinderecht, in einer Sonderpublikation der Systematischen Gesetzessammlung zusammenzufassen. Inzwischen hat jedoch der Regierungsrat in § 4 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 3. Januar 1984 (SG 151.300) angeord- net, dass örtlich begrenzte Zonen-, Strassenlinien- und Baulinienbeschlüsse wegen ihrer Planbezogen- heit nicht mehr in den Gesetzessammlungen, sondern nur noch im Kantonsblatt zu publizieren sind. Der Plan, in welchem diese Vorschriften zeichnerisch dargestellt werden, bildet denn auch einen wesentli- chen Bestandteil des Erlasses. Ohne Einsichtnahme in den Plan sind die Vorschriften meistens nicht ohne weiteres verständlich. Vielfach besteht die geschriebene Vorschrift auch nur in einer Anweisung, wie Zonenänderungen sowie Bau- und Strassenlinien im Plan einzutragen sind.
3. Übrig bleiben somit die eingangs erwähnten speziellen Bauvorschriften bzw. Bebauungspläne. Zu-
meist sind dies Grossratsbeschlüsse, die sich auf § 8 des Hochbautengesetzes bzw. (seit 1. Januar 2001) auf § 101 des Bau- und Planungsgesetzes (SG 730.100) stützen. Die speziellen Bauvorschriften bzw. Bebauungspläne sind meistens mehr oder weniger planverbunden. In einer Reihe von Erlassen sind aus- führliche Vorschriften enthalten, aber für die nähere Umschreibung oder Kennzeichnung des von ihnen erfassten Gebietes wird oft auf einen Plan verwiesen. Andere Erlasse beschränken sich darauf, für die Bebauung eines abgeschlossenen Areals einen bestimmten Überbauungsplan des Hochbau- und Pla- nungsamtes (bis 31. Dezember 1993: Amt für Kantons- und Stadtplanung, siehe hiezu auch Ziff. 5) als verbindlich zu erklären, ohne auf Einzelheiten einzugehen. Nicht selten werden aber auch einem als massgebend erklärten Überbauungsplan bzw. Bebauungsplan noch weitere Bauvorschriften beigefügt. Ihrer rechtlichen Natur nach sind die geschriebene Vorschrift und der Plan, sofern auf einen solchen verwiesen wird, als sich ergänzende Teile eines allgemeinverbindlichen Erlasses zu verstehen.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne: Vorbemerkung
4. Durch das Organisationsgesetz von 1976 wurde der Regierungsrat beauftragt, bei den vom Grossen
Rat erlassenen Bauvorschriften eine Reihe von Änderungen anzubringen, die zur Hauptsache in Kom- petenzzuweisungen und Ermächtigungen bestehen. Nachdem der Regierungsrat mit zwei Verordnungen vom 21. August 1990 (KtBl 1990 II S. 222 und S. 227, CG 1990 S. 172 und S. 186) diesem Auftrag nachkam, wurden die speziellen Bauvorschriften, wie alle andern allgemeinverbindlichen Erlasse, in ihrer geltenden Fassung in die Systematische Gesetzessammlung aufgenommen. Damit konnte die Sammlung - neun Jahre nach Erscheinen des Grundwerkes - komplettiert werden. Es ist allerdings da- rauf hinzuweisen, dass die Pläne des Hochbau- und Planungsamtes, soweit sie Bestandteil dieser Erlasse sind, aus technischen Gründen nicht in das Format A5 der Sammlung aufgenommen werden können.