3 Jede Pfarrwahl ist dem kantonalen Kirchenrat mitzuteilen. Der Kirchenrat legt im Einverständnis mit dem kantonalen Kirchenrat und dem Dekanat die Pfarrinstallation zur Amtseinführung fest. Bei diesem Anlass haben die Gewählten das Gelübde treuer Amtsführung abzulegen, sofern sie nicht schon bisher im Dienst der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus gestanden sind. *
Art. 172 Lernvikariat
1 Die Ausbildungsorte von Lernvikaren oder Lernvikarinnen sind vom kanto - nalen Kirchenrat zu genehmigen. Hinsichtlich Ausbildung und Ausbildungs - beiträgen sind die Regelungen der Konkordatskonferenz massgebend. *
Art. 173 *
Besoldung, Sozialversicherung, Spesen, Anstellungsvertrag *
1 Die Synode regelt auf dem Verordnungsweg die Besoldung sowie die Sozi - alversicherung der Pfarrpersonen.
2 Der kantonale Kirchenrat regelt:
a. *
b. die Spesenentschädigung sowie 33
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c. * die Anstellungsbedingungen der Pfarrpersonen. Der kantonale Kir - chenrat erstellt einen Musteranstellungsvertrag und ein Pflichten - heft, welche unter Vorbehalt abweichender Vertragsbestimmungen für die Kirchgemeinden verbindlich sind. Der Entwurf des Anstel - lungsvertrages ist dem kantonalen Kirchenrat zur Stellungnahme zuzustellen. 3–4 ... *
Art. 173a
* Wohnsitzpflicht
1 Pfarrpersonen sind verpflichtet, auf dem Gebiet einer Glarner Kirchgemein - de Wohnsitz zu nehmen.
2 Der örtliche Kirchenrat kann eine Pfarrperson vertraglich verpflichten, in der Kirchgemeinde Wohnsitz zu nehmen. Dies kann sich auf eine dafür vor - gesehene Amtswohnung oder auf eine freigewählte Wohnung beziehen.
3 Ein vergünstigter Mietzins wird nur für eine von der Kirchgemeinde be - stimmte Amtswohnung gewährt.
4 Der kantonale Kirchenrat regelt die Miete für die Amtswohnung.
Art. 174 Rücktritt
1 Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskas - se erreicht wird. *
2 Bei Pfarrermangel oder für Stellvertretungsaufgaben können sie als Pfarr - provisor oder Pfarrprovisorin beauftragt werden.
3 Beim Tod von im Amt stehenden Pfarrpersonen wird die Barbesoldung noch für den laufenden und die folgenden drei Monate ausgerichtet. Die hin - terbliebene Familie ist berechtigt, die Amtswohnung bis zu einem halben Jahr weiter zu benützen.
Art. 175
* Weiterbildung *
1 Pfarrpersonen sind verpflichtet, sich regelmässig weiterzubilden. Sie haben dem kantonalen Kirchenrat jährlich über ihre absolvierte Weiterbildung Be - richt zu erstatten. * 2–3 ... *
Art. 175a
* Kurze Weiterbildung
1 oder zehn halben Tagen pro Jahr.
2 In den ersten fünf Amtsjahren sind Amtseinsteigerinnen und Amtseinstei - ger zur Weiterbildung gemäss der «Ordnung des Konkordats für die Weiter - bildung in den ersten fünf Amtsjahren» (WEA) verpflichtet. In dieser Zeit be - steht kein Anrecht auf zusätzliche kurze Weiterbildung.
3 Die Einzelheiten regelt der kantonale Kirchenrat in einem Reglement.
34
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Art. 176 *
Vertiefte Weiterbildung *
1 Ab Beginn des zehnten Jahres im Pfarramt, wovon fünf Jahre in der Glar - ner Kirche, haben Pfarrpersonen das Anrecht auf eine vertiefte Weiterbil - dung. *
2 Diese hat einen maximalen Umfang von insgesamt 17 Wochen effektiver Ausbildungszeit. Besteht sie aus mehreren Einheiten, so liegen die erste und letzte Einheit höchstens drei Jahre auseinander. Der kantonale Kirchenrat kann in begründeten Ausnahmefällen einen vorzeitigen Beginn, eine längere effektive Ausbildungszeit oder eine verlängerte Spanne von Anfang und Ende bewilligen. *
3 Der voraussichtliche Abschluss einer vertieften Weiterbildung hat vor der Vollendung des 60. Altersjahres zu erfolgen. *
4 Solange die vertiefte Weiterbildung bezogen wird, besteht kein Anrecht auf zusätzliche kurze Weiterbildung. *
5 Eine weitere vertiefte Weiterbildung ist frühestens zehn Jahre nach Ab - schluss einer vertieften Weiterbildung möglich. *
6 Die Einzelheiten regelt der kantonale Kirchenrat in einem Reglement. * 7–8 ... * 1.7.3. ... *