(8) Im Rahmen des nach Absatz 6 festgelegten Zeitraums erstreckt sich die Aussetzung auch auf die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen jeder Vertragspartei der von der Aussetzung betroffenen Verträge.
(9) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die während des nach Absatz 6 festgelegten Zeitraums fällig geworden wäre, wird unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fällig.
(10) Die Abwicklungsbehörde informiert das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen und die in § 140 Absatz 1 und 2 genannten Stellen unverzüglich über die Anordnung der Aussetzung. Die Information erfolgt nach der Feststellung der Bestandsgefährdung und vor dem Erlass einer Abwicklungsanordnung. § 140 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(11) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht die Anordnung der Aussetzung sowie die Bedingungen und Dauer der Aussetzung auf dem in § 140 Absatz 4 genannten Wege.
(12) Hat die Abwicklungsbehörde eine Aussetzung angeordnet, sind die §§ 46 und 46g des Kreditwesengesetzes auf das von der Aussetzung betroffene Institut oder gruppenangehörige Unternehmen während des Zeitraums der Aussetzung nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde anzuwenden.
(13) Wenn die Abwicklungsbehörde die Aussetzung anordnet, kann sie für den Zeitraum der Aussetzung von ihren Befugnissen zur Beschränkung von Sicherungsrechten entsprechend § 83 und zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten entsprechend § 84 Gebrauch machen.
§ 67 Abwicklungsziele
(1) Abwicklungsziele sind
1. die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
2. die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Finanzmarktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;
3. der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
4. der Schutz der unter das Einlagensicherungsgesetz fallenden Einleger und der unter das Anlegerentschädigungsgesetz fallenden Anleger;
5. der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.
(2) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Gesetzes sind die Abwicklungsziele gleichrangig; es obliegt der Abwicklungsbehörde, entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.
§ 68 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
(1) Die Abwicklungsbehörde verfolgt bei Abwicklungsmaßnahmen die Grundsätze, dass
1. Verluste von Anteilsinhabern und Gläubigern in demselben Umfang zu tragen sind wie in einem Insolvenzverfahren, das zum Zeitpunkt der Anordnung der Abwicklung eröffnet worden wäre, sofern in diesem Gesetz keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden,
2. gedeckte Einlagen vollständig geschützt werden,
3. die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten sind und eine Vernichtung von Werten, die nicht zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist, vermieden wird,
4. die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens ersetzt werden, es sei denn, die Abwicklungsbehörde betrachtet deren vollständige oder teilweise Beibehaltung im Einzelfall als erforderlich, um die Abwicklungsziele zu erreichen,