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    Gesetz über die politischen Rechte (113.111)
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    CH - SO
    1 Jeder Wahlvorschlag muss handschriftlich von einer Mindestzahl Stimm - berechtigter mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein. Die Mindestzahl beträgt 2mal soviel als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind. Das Unterzeichnungsquorum gilt nicht für Parteien, welche bei den letzten Nationalratswahlen vom Beibringen der Unterschriften dispensiert waren. *
    2 Ein Stimmberechtigter oder eine Stimmberechtigte darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschrift kann nach der Einrei - chung des Wahlvorschlages nicht mehr zurückgezogen werden.

    § 39 e) Vertretung des Wahlvorschlages

    1 Die unterzeichnenden Personen haben eine Vertretung und eine Stellver - tretung zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die erst- und die zweitunterzeichnende Person als Vertretung und Stellvertretung.
    2 Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung, sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der unterzeichnenden Personen die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbind - lich abzugeben.

    § 40 f) Formular und Stimmrechtsbescheinigungen *

    1 Für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist das von der Staatskanzlei zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.
    2 Für jeden Kandidaten und jede Kandidatin ist eine Stimmrechtsbescheini - gung der Wohnsitzgemeinde beizulegen. Ausgenommen davon sind bishe - rige Ratsmitglieder. *

    § 41 II. Majorzwahlen

    1. Vakante Stelle

    a) Ausschreibung Anmeldefrist
    1 Ist eine Stelle vakant, ist sie auszuschreiben.
    2 Die Ausschreibung erfolgt vor oder zusammen mit der Einberufung zum Wahlgang.
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    3 Die Anmeldefrist ist spätestens auf den 5. letzten Montag, 17.00 Uhr, vor dem Wahltag anzusetzen.

    § 42 b) Wiederholte Ausschreibung

    1 Die Ausschreibung darf wiederholt werden, wenn sie kein genügendes Ergebnis gezeitigt hat.

    § 43 c) Form der Anmeldungen, Unterzeichnungsquoren und Eingabe -

    stelle
    1 Für eine Majorzwahl kann pro Person nur ein Wahlvorschlag eingereicht werden; alle weiteren Wahlvorschläge sind ungültig. Die Anmeldungen er - folgen schriftlich und enthalten: Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort. Sie müssen datiert, vom Kandidaten oder von der Kandidatin sowie von weiteren Stimmberechtigten mit politi - schem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein: * a) bei kantonalen Wahlen von mindestens 100 Stimmberechtigten; b) bei regionalen Wahlen von mindestens 20 Stimmberechtigten; c) bei kommunalen Wahlen von mindestens 10 Stimmberechtigten.
    2 Ein Stimmberechtigter oder eine Stimmberechtigte darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag für eine vakante Stelle unterzeichnen. Die Unter - schrift kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages nicht mehr zurück - gezogen werden.
    3 Die Anmeldungen sind für kantonale Majorzwahlen bei der Staatskanz - lei, für regionale Wahlen beim Oberamt und für kommunale Wahlen bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.
    4 Für Formular und Stimmrechtsbescheinigungen gilt § 40. *

    § 44 d) Teilnahme an der Wahl

    1 Es dürfen sich nur Kandidaten und Kandidatinnen an der Wahl beteili - gen, die sich innert der Frist angemeldet haben.

    § 45 2. Erneuerungswahlen

    1 Liegt für Stellen mit besonderen Wählbarkeitsvoraussetzungen keine De - mission vor, unterbleiben die Ausschreibung und das Anmeldeverfahren für den ersten Wahlgang. Teilnahmeberechtigt ist einzig der bisherige Stelleninhaber oder die bisherige Stelleninhaberin.
    2 Kommt es zu keiner Wahl im ersten Wahlgang, ist die Stelle vor dem zweiten Wahlgang auszuschreiben. Die §§ 41-44 sind anwendbar.
    3 Sind besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erforderlich, ist die Stelle oder das Amt auszuschreiben. Die §§ 41-44 sind anwendbar.

    § 45 bis 3. Zweiter Wahlgang

    a) Kommunale Wahlen
    1 Am zweiten Wahlgang nehmen die nicht gewählten Kandidaten und Kandidatinnen des ersten Wahlgangs teil. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
    2 Ein Rückzug der Kandidatur ist der Eingabestelle spätestens bis am Diens - tag nach dem Wahltag, 17.00 Uhr, schriftlich mitzuteilen.
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