a. Führung des automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) zur zentralen Registrierung sowie zum automatisierten Abgleich und zur Auswertung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Artikel 2;
b. Verwaltung der Sammlungen der übermittelten Fingerabdruckbogen und Fotografien;
c. Entgegennahme, Qualitäts- und Vollständigkeitsprüfung der von anderen Behörden gelieferten erkennungsdienstlichen Daten;
d. Vergleich der gelieferten erkennungsdienstlichen Daten mit den geführten Sammlungen;
e. Mitteilung des Vergleichsergebnisses an die anfragende Behörde, weitere Strafverfolgungsbehörden, die gegen die gleiche Person ermitteln, sowie andere Behörden, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Identität der betreffenden Person kennen müssen;
f. Erstellen von Statistiken über die Ergebnisse;
g. Zurverfügungstellung der vorhandenen daktyloskopischen Daten an die Behörden nach Artikel 4, soweit diese die Datensätze im Einzelfall angefordert haben und die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgabe unentbehrlich sind;
h.⁵
automatisierte Übermittlung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten an den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS).
² Die zuständigen Dienste nach Absatz 1 müssen gemäss der Norm ISO/IEC 17025⁶ akkreditiert sein.
⁵ Eingefügt durch Ziff. III der V vom 11. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 368 ).
⁶ ISO/IEC 17025: 2005 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien. Die Norm kann bei fedpol kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
Art. 3 a ⁷ Befugnis des SEM
Das SEM kann die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder bei Ausschreibungen zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung aus dem AFIS dem N-SIS automatisch liefern. Die betreffende Person wird über die Verwendung dieser Daten informiert in Einklang mit den Artikeln 19 und 20 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020⁸ (DSG).⁹
⁷ Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 3. April 2019 über die Lieferung von biometrischen Daten an und Zugriffe im Migrationsbereich auf das N-SIS ( AS 2019 1257 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 650 ).
⁸ SR 235.1
⁹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 2 Ziff. II 44 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
Art. 4 Auftraggebende Behörden
¹ Folgende Behörden können beim für die Führung des AFIS zuständigen Dienst biometrische erkennungsdienstliche Daten abgleichen lassen:
a. die für die Bundeskriminalpolizei und für die internationale Polizeikooperation zuständigen Dienste von fedpol;
b.¹⁰
die für die Identifikation von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, für die Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie für ausländerrechtliche Verfahren zuständigen Dienste des SEM;
c. der für die internationale Rechtshilfe zuständige Dienst des Bundesamtes für Justiz;
d. die für die Identifikation von Personen zuständigen Dienste des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit ¹¹ ;
e. die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f. der Nachrichtendienst des Bundes (NDB);
g. die gemäss kantonalem Recht mit Aufgaben des Erkennungsdienstes und der Personenidentifikation betrauten polizeilichen Dienste in den Kantonen;
h. die für Ausländer- und Asylbelange zuständigen Behörden in den Kantonen, sofern das SEM diesen gestattet, Datenabgleiche im AFIS vorzunehmen.