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    Steuergesetz (651.100)
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    CH - AG
    3 ) AGS Bd. 1 S. 566
    4 ) AGS Bd. 1 S. 575
    5 ) AGS Bd. 11 S. 81; Bd. 14 S. 712 (SAR 615.100 )

    § 262 2. Einkommens - und Vermögenssteuern

    a) Weitergeltung bisheriger Schätzwerte
    1 Die nach den Vorschriften des Steuergesetzes vom 13. Dezember 1983 1 ) festgeleg- ten Schätzwerte für das unbewegliche Vermögen und die Eigenmietwerte gelten wei- ter bis zur nächsten allgemeinen Neuschätzung. Einzelschätzungen nach § 218 Abs. 2 und Anpassungen nach § 218 Abs. 3 bleiben vorbehalten.

    § 263 b) Wechsel der zeitlichen Bemessung

    1 Die Einkommens - und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2001 werden nach neuem Recht erhoben.
    2 Einer gesonderten Jahressteuer für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, un- terliegen die ausserordentlichen Einkünfte (insbesondere aus nichtperiodischen Ver- mögenserträgen oder nichtperiodischen Gratifikationen) sowie die ausserordentlichen Erträge auf dem Geschäftsvermögen (insbesondere Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, Auflösungen von Rückstellungen, Un- terlassungen geschäftsmässig notwendiger Abschreibungen und Rückstellungen) der Jahre 1999 und 2000. Aufwendunge n, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.
    3 Die Jahressteuer wird in Anwendung der Tarife des Steuergesetzes vom 13. Dezem- ber 1983 zum Steuersatz berechnet, der sich für diese Einkünfte allein ergibt, mindes- tens aber zum Steuersatz von 4 %.
    4 Die in der Steuerperiode 1999/2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen können in dieser Steuerperiode abgezogen werden, wenn am 1. Januar 2001 eine Steu- erpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton besteht. Bereits rechtskräf- tige Veran lagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.
    5 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten: übersteigen; b) Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Bei- tragsjahren; c) Krankheits - , Unfall - , Invaliditäts - , Weiterbildungs - und Umschulungskosten, soweit sie die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.
    6 Die Steuerpflichtigen haben 2001 eine Steuererklärung für das Einkommen der Jahre
    1999 und 2000 und das Vermögen per 1. Januar 2001 einzureichen.
    1 ) AGS Bd. 11 S. 225; Bd. 12 S. 653; Bd. 14 S. 111, 113, 664, 666

    § 264 c) Tarif für die Steuerperiode 2001

    1 Die Einkommenssteuer für die Steuerperiode 2001 beträgt: a) 0 % für die ersten Fr. 3'600. – b) 1 % für die weiteren Fr. 3'100. – c) 2 % für die weiteren Fr. 3'200. – d) 3 % für die weiteren Fr. 3'600. – e) 4 % für die weiteren Fr. 3'600. – f) 5 % für die weiteren Fr. 3'600. – g) 6 % für die weiteren Fr. 3'600. – h) 7 % für die weiteren Fr. 6'300. – i) 8 % für die weiteren Fr. 8'100. – k) 9 % für die weiteren Fr. 9'900. – l) 10 % für die weiteren Fr. 11'700. – m) 11 % für die weiteren Fr. 29'700. – n) 11,5 % für die weiteren Fr. 54'000. – o) 11,8 % für die weiteren Fr. 144'000. – p) 12 % für Einkommensteile über Fr. 288'000. –
    2 § 43 Abs. 2 – 4 gelten analog.

    § 264a * c bis ) Tarif für die Steuerperiode 2014

    1 Die Einkommenssteuer für die Steuerperiode 2014 beträgt: a) 0 % für die ersten Fr. 4'000. – b) 1 % für die weiteren Fr. 3'500. – c) 2 % für die weiteren Fr. 3'600. – d) 3 % für die weiteren Fr. 4'000. – e) 4 % für die weiteren Fr. 4'000. – f) 5 % für die weiteren Fr. 4'400. – g) 6 % für die weiteren Fr. 5'000. – h) 7 % für die weiteren Fr. 8'500. – i) 8 % für die weiteren Fr. 9'000. – j) 8,75 % für die weiteren Fr. 9'000. – k) 9 % für die weiteren Fr. 10'000. – l) 9,5 % für die weiteren Fr. 26'000. – m) 10 % für die weiteren Fr. 53'000. – n) 10,5 % für die weiteren Fr. 156'000. – o) 11,125 % für Einkommensteile über Fr. 300'000. –

    § 265 d) Verfahren, Fälligkeiten und Bezug

    1 Für Verfahren, Fälligkeiten und Bezug der Steuer für das Jahr 2001 gilt das neue Recht.

    § 266 e) Übergang von der Wertzerlegungs - zur Präponderanzmethode

    1 Für Grundstücke, die nach bisherigem Recht zufolge Wertzerlegung teilweise dem Geschäfts - und teilweise dem Privatvermögen zugehörten, gilt folgende Regelung: a) Bei Grundstücken, die vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen, wird der gemäss Wertzerlegung bisher als privat bezeichnete Teil per Stichtag

    1. Januar 2001 steuerlich als Geschäftsvermögen qualifiziert. Soweit sie noch

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