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    Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (812.21)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
    ⁴ Die Kantone erteilen die Bewilligung.
    Art. 28 Bewilligung für den Grosshandel
    ¹ Wer mit Arzneimitteln Grosshandel betreibt, benötigt dafür eine Bewilligung des Instituts.
    ² Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
    a. die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;
    b. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.
    ³ Die Bewilligung wird auch erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits über eine Herstellungs- oder eine Einfuhrbewilligung verfügt.
    ⁴ Die zuständige Behörde prüft in einer Inspektion, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
    Art. 29 ⁹⁴ Anforderungen an den Grosshandel
    ¹ Wer mit Arzneimitteln Grosshandel betreibt, muss die anerkannten Regeln der Guten Vertriebspraxis einhalten.
    ² Der Bundesrat umschreibt die anerkannten Regeln der Guten Vertriebspraxis näher. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Richtlinien und Normen.
    ⁹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 29. Sept. 2017 (Medicrime-Konvention), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4771 ; BBl 2017 3135 ).
    Art. 30 ⁹⁵ Bewilligung für die Abgabe
    ¹ Wer Arzneimittel abgibt, benötigt eine kantonale Bewilligung.
    ² Die Bewilligung wird erteilt, wenn die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ein geeignetes, der Art und Grösse des Betriebs angepasstes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.
    ³ Die Kantone können weitere Voraussetzungen vorsehen. Sie regeln das Bewilligungsverfahren und führen periodische Betriebs- und Praxiskontrollen durch.
    ⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2017 2745 , 2018 3575 ; BBl 2013 1 ).

    5. Abschnitt: Werbung und Preisvergleiche

    Art. 31 Grundsatz
    ¹ Grundsätzlich zulässig ist:
    a. Werbung für alle Arten von Arzneimitteln, sofern sie sich ausschliesslich an Personen richtet, die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben;
    b. Publikumswerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.
    ² Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Preisvergleichen für verschreibungspflichtige Arzneimittel.
    ³ Er kann zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz gegen Täuschung die Werbung für bestimmte Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen beschränken oder verbieten sowie für die grenzüberschreitende Werbung Bestimmungen erlassen.
    Art. 32 Unzulässige Werbung
    ¹ Unzulässig ist Werbung:
    a. die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht;
    b. die zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann;
    c.⁹⁶
    für Arzneimittel, die weder national noch kantonal in Verkehr gebracht werden dürfen.
    ² Unzulässig ist Publikumswerbung für Arzneimittel, die:
    a. nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen;
    b. Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951⁹⁷ enthalten;
    c. nach ihrer Zusammensetzung und Zweckbestimmung so beschaffen sind, dass sie ohne ärztliches Tätigwerden für die entsprechende Diagnose, Verschreibung oder Behandlung nicht verwendet werden können;
    d. häufig missbraucht werden oder zu Gewöhnung und Abhängigkeit führen können.
    ⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 2745 , 2018 3575 ; BBl 2013 1 ).
    ⁹⁷ SR 812.121
    Art. 33 ⁹⁸
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