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    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung über eine spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG-Verordnung)

    Hybrid-DRG-Verordnung
    Ausfertigungsdatum: 19.12.2023
    Vollzitat:
    "Verordnung über eine spezielle sektorengleiche Vergütung vom 19. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 380)"
    V aufgeh. durch § 2 Satz 2 mWv 1.1.2025
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 1.1.2024 +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 115f Absatz 4 Satz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 1a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) eingefügt und dessen Absatz 4 Satz 3 durch Artikel 8e Nummer 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

    § 1 Spezielle sektorengleiche Vergütung und Leistungen

    Die in Anlage 1 genannten Leistungen sind mit einer in Anlage 2 genannten Fallpauschale (Hybrid-DRG) zu vergüten, sofern sich aus dem Definitionshandbuch „aG-DRG German Diagnosis Related Groups Version 2024“ des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus vom 28. November 2023
    * eine Zuordnung der jeweiligen Leistung zu der jeweiligen Hybrid-DRG ergibt. Die Leistung beginnt mit den Maßnahmen zur Operationsvorbereitung und -planung und endet mit dem Abschluss der postoperativen Nachbeobachtung, jeweils in der Einrichtung, in der die Operation durchgeführt wird. Mit der Hybrid-DRG sind alle im Zusammenhang mit der Behandlung des Versicherten mit einer in Anlage 1 genannten Leistung entstandenen Aufwände abgegolten. Die Hybrid-DRG erfolgt unabhängig von der Anzahl der beteiligten Leistungserbringer nur einmalig.
    * Das Definitionshandbuch ist bei der Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH, Siegburg, zu beziehen und bei dieser archivmäßig gesichert niedergelegt.

    § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

    Anlage 1 Leistungen

    (Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 380, S. 3 - 10)
    Leistungsbereich Bestimmte Hernieneingriffe
    OPS-KodeOPS-Text
    5-530.00Verschluss einer Hernia inguinalis: Offen chirurgisch, ohne plastischen Bruchpfortenverschluss: Mit hoher Bruchsackunterbindung und Teilresektion
    5-530.01Verschluss einer Hernia inguinalis: Offen chirurgisch, ohne plastischen Bruchpfortenverschluss: Mit Hydrozelenwandresektion
    5-530.02Verschluss einer Hernia inguinalis: Offen chirurgisch, ohne plastischen Bruchpfortenverschluss: Mit Funikulolyse und Hodenverlagerung
    5-530.03Verschluss einer Hernia inguinalis: Offen chirurgisch, ohne plastischen Bruchpfortenverschluss: Ohne weitere Maßnahmen
    5-530.0xVerschluss einer Hernia inguinalis: Offen chirurgisch, ohne plastischen Bruchpfortenverschluss: Sonstige
    5-530.1Verschluss einer Hernia inguinalis: Offen chirurgisch, mit plastischem Bruchpfortenverschluss
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