Finanzhaushaltsgesetz
611.100
96 f. der Kantonsverfassung Zweck und Geltungsbereich - - * - Finanz- und Verwaltungsvermögen -
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611.100 Kanton Schaffhausen
Art. 3 Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren oder die als Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen oder mit Bezug auf die Schaffung von Verwaltungsvermögen erfolgen.
2 Eine Ausgabe ist die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öf fentlicher Aufgaben.
3 Eine Anlage entsteht im Finanzvermögen als frei realisierbarer Wert durch blosse Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens.
2 Haushaltsführung
Art. 4 Grundsätze der Haushaltsführung
1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmäs sigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirkungsorientierung der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung und des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern.
2 Es bedeuten: a) Gesetzmässigkeit: Jede Ausgabe bedarf einer Begründung durch ei ne Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen, ein Gerichtsentscheid, ein Volksentscheid, ein Beschluss der Gemeindeversammlung oder ein Beschluss des Kantonsrates bzw. des Einwohnerrates, der dem Referendum unter steht b) Haushaltgleichgewicht: Einnahmen und Ausgaben sind auf Dauer im Gleichgewicht zu halten c) Sparsamkeit: Ausgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit hin zu prüfen d) Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen e) Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind auf ihre Wirkung hin auszurichten f) Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, welche bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich vorteilhafteste Lösung gewährleistet g) Verursacherprinzip: Wer besondere Leistungen verursacht, hat in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen
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611.100 - - - - Finanzpolitische Beurteilung - Haushaltgleichgewicht und Schuldenbegrenzung Prozent abgetragen - - Prozent betragen, wenn der Nettoverschuldungsquotient mehr
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Art. 7 Finanzierungstransparenz
1 Bei allen Vorlagen und Anträgen sind die Finanzierung der damit verbun denen Ausgaben auszuweisen und die wesentlichen Auswirkungen auf den Finanzplan aufzuzeigen.
3 Finanzplan, Budget und Jahresrechnung
3.1 Finanzplan
Art. 8 Finanzplan
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erstellt jährlich einen Finanzplan mit einem Planungshorizont von mindestens vier Jahren und unterbreitet ihn zusammen mit dem Budget dem Kantonsrat bzw. der Gemeindeversamm lung oder dem Einwohnerrat zur Kenntnisnahme.
2 Der Finanzplan enthält: a) den Planaufwand und - ertrag b) die Planinvestitionsausgaben und - einnahmen c) den Plangeldfluss d) die Schätzung des Finanzierungsbedarfs e) die finanzpolitischen Zielgrössen und die Entwicklung der Finanz kennzahlen
3.2 Budget
Art. 9 Budget
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erstellt jährlich das Budget für das Folgejahr und legt es dem Kantonsrat bzw. der Gemeindeversammlung oder dem Einwohnerrat zur Genehmigung vor.
2 Das Budget enthält: a) die vorgeschlagene Erfolgs- und Investitionsrechnung b) Informationen zur Finanzierung sowie über die Verwendung der noch laufenden Verpflichtungskredite c) Begründungen zu den wesentlichen Veränderungen
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611.100 - - Dezember des Vorjahres fest. Liegt am Jahresrechnung - - - - Bilanz -
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3 Die Passiven sind in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.
Art. 12 Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung umfasst die Verminderungen (Aufwände) und die Ver mehrungen (Erträge) einer Rechnungsperiode.
2 Sie weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- bzw. Ertragsüberschuss auf, ferner das Gesamtergebnis.
3 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen nicht ge rechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entzie hen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche Abschreibungen, Abschreibungen auf dem Bilanzfehlbetrag sowie Einlagen in und die Entnahmen aus dem Eigenkapital.