1 Mit der Eintragung der durch die Neuzuteilung erfolgten Änderung der Eigentums- und Dienstbarkeitsverhältnisse führt der Grundbuchverwalter auch die Verlegung der Grundpfandrechte und Grundlasten auf die neuzu - geteilten Grundstücke durch (Art. 802 ZGB).
2 Für die grundbuchliche Behandlung der Güterzusammenlegungen wie auch der übrigen Bodenverbesserungen im Sinne der Bestimmungen dieses Abschnittes dürfen keine Gebühren erhoben werden (Art. 954 2 ZGB).
Art. 185 6. Kostenbeiträge
1 Für die Beiträge, welche die Genossenschaft zur Deckung der Kosten des Bodenverbesserungsunternehmens erhebt, steht ihr an den einbezogenen Grundstücken der Mitglieder ein allen eingetragenen Pfandrechten vorge - hendes Pfandrecht ohne Eintragung zu (Art. 234).
2 Ein Grundeigentümer, welcher zur Bezahlung seiner Kostenbeiträge ein Darlehen aufnimmt, kann dem Gläubiger ein allen eingetragenen Belastun - gen vorgehendes Pfandrecht durch Eintragung im Grundbuch einräumen (Art. 820 ZGB, Art. 75 und Art. 119 Grundbuchverordnung).
1 ) *
1) GBV (SR 211.432.1 )
Art. 186 7. Bestimmungen anderer Gesetze
1 Auf Bodenverbesserungen, die mit staatlichen Beiträgen durchgeführt wer - den, finden ausser den Bestimmungen dieses Abschnittes die Vorschriften der kantonalen und der eidgenössischen Spezialgesetzgebung Anwendung, namentlich die Vorschriften des Gesetzes über die Beitragsleistung an die Verbesserung landwirtschaftlicher Heimwesen im Kanton Appenzell A.Rh. 1 ) und des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes 2 ) sowie der Bundesge - setze über die Forst-
3 ) und die Wasserbaupolizei
4 )
.
Art. 187 8. Anwendung auf Bauland
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die landwirtschaftliche Güterzu - sammenlegung können auch auf Bauland angewendet werden, wenn eine zweckmässige Überbauung die Änderung der Grenzen (Grenzbereinigung) oder die Zusammenlegung und Neuzuteilung der Bauparzellen (Umlegung) nötig macht.
Art. 188 9. Streitigkeiten
1 Streitigkeiten, die sich aus dem Unternehmen unter den Beteiligten erge - ben, werden in erster Instanz vom Departement Bau und Volkswirtschaft entschieden. * D. Natur- und Heimatschutz (2.5.4.)
Art. 189–197 * ...
E. Wasserrecht (2.5.5.)
Art. 198–228 * ...
1) bGS 922.2
2) LwG (SR 910.1 )
3) SR 921.0 (heute Waldgesetz; WaG; SR 921.0 )
4) SR 721.10
F. Bergrecht (2.5.6.)
Art. 229 Bergregal
1 Die Verfügung über die Vorkommen von Erzen, Kohle, Erdöl, Erdgas und anderen festen, halbfesten, flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen und Mineralien für die Erzeugung von Atomenergie sowie über Salzlager - stätten steht dem Kanton als Regal zu.
2 Regalbehörde ist der Regierungsrat.
3 Der Regierungsrat ist insbesondere zur Erteilung von Schürf- und Erschliessungsbewilligungen sowie zur Erteilung von Ausbeutungskonzes - sionen (Bergrechtskonzessionen) zuständig.
4 Die Verwaltung des Bergregals kann durch Verordnung des Kantonsrates näher geregelt werden. G. Jagd und Fischerei (2.5.7.)
Art. 230 Zutrittsrecht
1 Über die Ausübung der Jagd und Fischerei gelten die einschlägigen Geset - ze und Verordnungen des Bundes und des Kantons 1 ) . Das Betreten fremden Wies- und Weidelandes und Waldes ist zur Ausübung der Jagd und Fische - rei den Jagd- und Fischereiberechtigten nur gestattet, soweit dies ohne Schädigung der Grundeigentümer geschehen kann. Für entstehenden Scha - den ist Schadenersatz zu leisten (Art. 699 ZGB). H. Grundpfandrecht (2.5.8.)
Art. 231 * ...
1) Vgl. insbesondere: eidg. Jagdgesetz (JSG, SR 922.0 ), kant. Jagdgesetz (bGS
526.2 ); BG über die Fischerei (BFG, SR 923.0 ) und kant. Fischereiverordnung (bGS
527.2 )
Art. 232 2. Grundstücke des Verwaltungs- und Nutzungsvermögens
1 Nicht verpfändbar und nicht pfändbar sind Grundstücke des Verwaltungs - vermögens des Kantons sowie der Gemeinden und anderer Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechtes (Bundesgesetz über die Schuldbetrei - bung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentli - chen Rechts 1 ) ).
2 Grundstücke des Nutzungsvermögens einer Gemeinde oder Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechtes können nur zur Finanzierung von Auf - wendungen zu ihrer Sicherung oder Ertragssteigerung und nur mit Genehmi - gung des Regierungsrates verpfändet werden.