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    Stimmrechtsgesetz (10)
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    Stimmrechtsgesetz

    Nr. 10 Stimmrechtsgesetz (StRG) vom 25. Oktober 1988 (Stand 1. März 2023) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 16. April 1985
    1 , * beschliesst:
    1 Allgemeines *

    § 1

    Geltungsbereich
    1 Das Stimmrechtsgesetz gilt für alle Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der Stimmberechtigten des Kantons, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Es gilt auch für das Referendum der Gemeinden in Kantonsangelegenheiten. *
    2 Soweit das landeskirchliche Recht die Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der Stimmberechtigten der Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden nicht selber ordnet, gilt das Stimmrechtsgesetz. An Stelle der staatlichen sind die landeskirchlichen Behör
    - den zuständig.
    3 Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen gilt das Stimmrechtsgesetz, soweit das Bundesrecht die Regelung dem kantonalen Recht überlässt.

    § 2

    Begriffsbestimmungen
    1 Die nachstehenden Begriffe haben im Stimmrechtsgesetz folgende Bedeutung: a. Abstimmungstag: im Urnenverfahren der Sonntag, an dem eine Wahl oder Ab
    - stimmung stattfindet, im Versammlungsverfahren der Tag der Gemeindever
    - sammlung,
    1 GR 1985 312 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1988 1430 | 1765 | G 1988 251
    2 Nr. 10 b. Volksbegehren: Volksinitiativen, Referenden und alle andern verbindlichen Be
    - gehren, mit denen Stimmberechtigte eine Abstimmung oder einen referendums
    - pflichtigen Parlamentsbeschluss verlangen können (§§ 128–146), c. * Verfassungsinitiative: Volksinitiative auf Teilrevision der Kantonsverfassung (§
    20 der Kantonsverfassung
    2 ), d. * Gesetzesinitiative: Volksinitiative auf Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes (§ 21 der Kantonsverfassung), e. * Gemeindeinitiative: Volksinitiative auf Anordnung einer Gemeindeabstimmung (§§
    38 ff. des Gemeindegesetzes
    3 ), f. * Verbandsinitiative: Volksinitiative auf Anordnung einer Abstimmung eines Gemeindeverbandes (§ 51 Absatz 3 des Gemeindegesetzes), g. Wahllisten: die amtlich bereinigten Wahlvorschläge für Verhältniswahlen (§
    97), h. Blankolisten: Wahlzettel ohne vorgedruckte Kandidatennamen im Urnenverfahren (§ 33 Absatz 2), i. Kandidatenlisten: Wahlzettel mit vorgedruckten Kandidatennamen im Urnenver
    - fahren (§ 33 Absätze 3 und 4), k. * Gemeindebehörde: Gemeinderat, Stadtrat, Kirchenrat oder Korporationsrat.
    2 Soweit im vorliegenden Gesetz für Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt wird, ist auch die weibliche miteingeschlossen.

    § 3

    * ...

    § 3a

    * Zuständigkeit
    1 Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes re
    - geln, ist die für das Stimmrechtswesen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
    2 Stimmberechtigung
    2.1 Voraussetzungen der Stimmberechtigung

    § 4

    Stimmfähigkeit
    1 Stimmfähig sind Schweizer und Schweizerinnen, die das 18. Altersjahr vollendet ha
    - ben und von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind. *
    2 ... *
    3 Die Kirchgemeinden können für ihre Angelegenheiten die Stimmfähigkeit auch auf Ausländer ausdehnen.
    2 SRL Nr.
    1 . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
    3 SRL Nr.
    150 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
    Nr. 10
    3
    4 Von der Stimmfähigkeit ist nur ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähig
    - keit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird. *

    § 5

    Politischer Wohnsitz
    1 Der Stimmfähige hat seinen politischen Wohnsitz in der Gemeinde, wo er wohnt und nach den Vorschriften des Niederlassungsgesetzes
    4 seit mindestens 5 Tagen angemeldet ist. Fahrende haben den politischen Wohnsitz in ihrer Heimatgemeinde. *
    2 Wer bei der Anmeldung anstelle des Heimatscheins einen andern Ausweis (Interims- ausweis, Heimatausweis) hinterlegt, erwirbt politischen Wohnsitz nur, wenn er es ver
    - langt und nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein hinterlegt ist, im Stimmregis
    - ter nicht eingetragen ist.
    3 Politischen Wohnsitz nach Absatz 2 können namentlich begründen a. * Ehepartner und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen, b. Studenten, c. * Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen.

    § 6

    * Wohnsitzwechsel vor kantonalen Wahlen und Abstimmungen
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