Stimmrechtsgesetz
Nr. 10 Stimmrechtsgesetz (StRG) vom 25. Oktober 1988 (Stand 1. März 2023) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 16. April 1985
1 , * beschliesst:
1 Allgemeines *
§ 1
Geltungsbereich
1 Das Stimmrechtsgesetz gilt für alle Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der Stimmberechtigten des Kantons, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Es gilt auch für das Referendum der Gemeinden in Kantonsangelegenheiten. *
2 Soweit das landeskirchliche Recht die Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der Stimmberechtigten der Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden nicht selber ordnet, gilt das Stimmrechtsgesetz. An Stelle der staatlichen sind die landeskirchlichen Behör
- den zuständig.
3 Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen gilt das Stimmrechtsgesetz, soweit das Bundesrecht die Regelung dem kantonalen Recht überlässt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
1 Die nachstehenden Begriffe haben im Stimmrechtsgesetz folgende Bedeutung: a. Abstimmungstag: im Urnenverfahren der Sonntag, an dem eine Wahl oder Ab
- stimmung stattfindet, im Versammlungsverfahren der Tag der Gemeindever
- sammlung,
1 GR 1985 312 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1988 1430 | 1765 | G 1988 251
2 Nr. 10 b. Volksbegehren: Volksinitiativen, Referenden und alle andern verbindlichen Be
- gehren, mit denen Stimmberechtigte eine Abstimmung oder einen referendums
- pflichtigen Parlamentsbeschluss verlangen können (§§ 128–146), c. * Verfassungsinitiative: Volksinitiative auf Teilrevision der Kantonsverfassung (§
20 der Kantonsverfassung
2 ), d. * Gesetzesinitiative: Volksinitiative auf Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes (§ 21 der Kantonsverfassung), e. * Gemeindeinitiative: Volksinitiative auf Anordnung einer Gemeindeabstimmung (§§
38 ff. des Gemeindegesetzes
3 ), f. * Verbandsinitiative: Volksinitiative auf Anordnung einer Abstimmung eines Gemeindeverbandes (§ 51 Absatz 3 des Gemeindegesetzes), g. Wahllisten: die amtlich bereinigten Wahlvorschläge für Verhältniswahlen (§
97), h. Blankolisten: Wahlzettel ohne vorgedruckte Kandidatennamen im Urnenverfahren (§ 33 Absatz 2), i. Kandidatenlisten: Wahlzettel mit vorgedruckten Kandidatennamen im Urnenver
- fahren (§ 33 Absätze 3 und 4), k. * Gemeindebehörde: Gemeinderat, Stadtrat, Kirchenrat oder Korporationsrat.
2 Soweit im vorliegenden Gesetz für Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt wird, ist auch die weibliche miteingeschlossen.
§ 3
* ...
§ 3a
* Zuständigkeit
1 Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes re
- geln, ist die für das Stimmrechtswesen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
2 Stimmberechtigung
2.1 Voraussetzungen der Stimmberechtigung
§ 4
Stimmfähigkeit
1 Stimmfähig sind Schweizer und Schweizerinnen, die das 18. Altersjahr vollendet ha
- ben und von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind. *
2 ... *
3 Die Kirchgemeinden können für ihre Angelegenheiten die Stimmfähigkeit auch auf Ausländer ausdehnen.
2 SRL Nr.
1 . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SRL Nr.
150 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 10
3
4 Von der Stimmfähigkeit ist nur ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähig
- keit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird. *
§ 5
Politischer Wohnsitz
1 Der Stimmfähige hat seinen politischen Wohnsitz in der Gemeinde, wo er wohnt und nach den Vorschriften des Niederlassungsgesetzes
4 seit mindestens 5 Tagen angemeldet ist. Fahrende haben den politischen Wohnsitz in ihrer Heimatgemeinde. *
2 Wer bei der Anmeldung anstelle des Heimatscheins einen andern Ausweis (Interims- ausweis, Heimatausweis) hinterlegt, erwirbt politischen Wohnsitz nur, wenn er es ver
- langt und nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein hinterlegt ist, im Stimmregis
- ter nicht eingetragen ist.
3 Politischen Wohnsitz nach Absatz 2 können namentlich begründen a. * Ehepartner und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen, b. Studenten, c. * Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen.
§ 6
* Wohnsitzwechsel vor kantonalen Wahlen und Abstimmungen