3 Die Rückzugserklärung ist der Erwahrungsbehörde schriftlich einzureichen. Sofern nicht die absolute Mehrheit des Initiativkomitees oder des Ausschusses die Rückzugser
- klärung unterzeichnet, ist nachzuweisen, dass die absolute Mehrheit der Mitglieder dem Rückzug zugestimmt hat.
4 Die Erwahrungsbehörde erklärt das Volksbegehren auf Grund einer gültigen Rück zugserklärung als erledigt und macht den Rückzug öffentlich bekannt.
7 Referendum der Gemeinden *
§ 146a
* Grundsatz
1 Die Gemeinden können durch übereinstimmende Begehren eine Abstimmung über ein Gesetz oder einen anderen Beschluss des Kantonsrates verlangen, welcher dem fakulta
- tiven Referendum unterliegt (§ 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 der Kantonsverfas
- sung).
§ 146b
* Begehren der Gemeinde
1 Das Begehren der Gemeinde nennt a. den amtlichen Titel und das Beschlussdatum der Vorlage, für welche die Volksab
- stimmung verlangt wird, b. das Organ der Gemeinde, welches das Referendum ergriffen hat, c. die Bestimmungen der Gemeinde über die Zuständigkeit zum Ergreifen des Refe
- rendums.
Nr. 10
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2 Dem Begehren ist das Protokoll des Beschlusses des zuständigen Organs beizulegen.
3 Die Gemeinden bestimmen aus ihrer Mitte eine Vertretung, die ermächtigt ist, die Gemeinden gegenüber den Behörden zu vertreten.
§ 146c
* Einreichung und Erwahrung
1 Das Begehren der Gemeinde ist beim Justiz- und Sicherheitsdepartement einzureichen.
2 Für die Erwahrung ist der Regierungsrat zuständig. Dieser stellt aufgrund der einge
- reichten Begehren ohne Verzug durch Entscheid fest, ob das Referendum der Gemein
- den zustande gekommen ist.
3 Der Regierungsrat macht den Erwahrungsentscheid unter Angabe der beteiligten Gemeinden und der Anzahl der gültigen und ungültigen Begehren öffentlich bekannt.
§ 146d
* Zustandekommen
1 Das Referendum der Gemeinden kommt zustande, wenn die gemäss Verfassung erfor
- derliche Anzahl von Gemeinden innert der Einreichungsfrist ein Begehren gemäss
§ 146b stellt.
2 Ungültig sind Begehren, die a. nicht innerhalb der Referendumsfrist beschlossen und beim Justiz- und Sicher
- heitsdepartement eingereicht worden sind, b. von einem unzuständigen Organ beschlossen worden sind, c. nicht zweifelsfrei erkennen lassen, für welche Vorlage die Volksabstimmung ver
- langt wird
3 Das Referendum kann nicht zurückgezogen werden.
8 Aufsicht und Rechtspflege
8.1 Aufsicht
§ 147
Aufsichtsbehörden
1 Aufsichtsbehörden sind der Regierungsrat und das Justiz- und Sicherheitsdepartement.
§ 148
Weisungen
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt die notwendigen Weisungen, soweit der Regierungsrat nicht selber Vollziehungsverordnungen und Weisungen erlässt.
46 Nr. 10
§ 149
Massnahmen im Allgemeinen *
1 Werden bei der Stimmregisterführung, bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen oder im Zusammenhang mit Volksbegehren Verfahrens
- mängel oder andere Unregelmässigkeiten festgestellt, trifft der Regierungsrat von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin, soweit möglich, Massnahmen zur Behebung der Män
- gel. Er kann eine Wahl oder Abstimmung verschieben oder absagen.
2 Bei zeitlicher Dringlichkeit oder im Zusammenhang mit der Instruktion einer Stimm
- rechtsbeschwerde kann das Justiz- und Sicherheitsdepartement im Sinne von Absatz 1 Massnahmen treffen.
3 Der Regierungsrat kann nötigenfalls das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit der Vorbereitung und Beaufsichtigung einer Wahl oder Abstimmung oder mit der Leitung einer Gemeindeversammlung beauftragen. Das Departement ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung der Gemeindeversammlung zu beauftragen. *
§ 149a
* Massnahmen in ausserordentlichen Situationen
1 Der Regierungsrat kann die notwendigen Massnahmen für die Sicherstellung eines ge
- ordneten Ablaufs bei der Wahrnehmung der politischen Rechte treffen, wenn dieser Ab
- lauf bei einer Katastrophe, in einer Notlage oder in einer vergleichbaren Situation wegen einer unmittelbar drohenden schweren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicher
- heit und Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigt werden könnte. Er kann eine Wahl oder Abstimmung verschieben oder absagen.
2 Der Regierungsrat kann bei den Massnahmen von gesetzlichen Bestimmungen abwei