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    Stimmrechtsgesetz (10)
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    3 Die Rückzugserklärung ist der Erwahrungsbehörde schriftlich einzureichen. Sofern nicht die absolute Mehrheit des Initiativkomitees oder des Ausschusses die Rückzugser
    - klärung unterzeichnet, ist nachzuweisen, dass die absolute Mehrheit der Mitglieder dem Rückzug zugestimmt hat.
    4 Die Erwahrungsbehörde erklärt das Volksbegehren auf Grund einer gültigen Rück zugserklärung als erledigt und macht den Rückzug öffentlich bekannt.
    7 Referendum der Gemeinden *

    § 146a

    * Grundsatz
    1 Die Gemeinden können durch übereinstimmende Begehren eine Abstimmung über ein Gesetz oder einen anderen Beschluss des Kantonsrates verlangen, welcher dem fakulta
    - tiven Referendum unterliegt (§ 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 der Kantonsverfas
    - sung).

    § 146b

    * Begehren der Gemeinde
    1 Das Begehren der Gemeinde nennt a. den amtlichen Titel und das Beschlussdatum der Vorlage, für welche die Volksab
    - stimmung verlangt wird, b. das Organ der Gemeinde, welches das Referendum ergriffen hat, c. die Bestimmungen der Gemeinde über die Zuständigkeit zum Ergreifen des Refe
    - rendums.
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    2 Dem Begehren ist das Protokoll des Beschlusses des zuständigen Organs beizulegen.
    3 Die Gemeinden bestimmen aus ihrer Mitte eine Vertretung, die ermächtigt ist, die Gemeinden gegenüber den Behörden zu vertreten.

    § 146c

    * Einreichung und Erwahrung
    1 Das Begehren der Gemeinde ist beim Justiz- und Sicherheitsdepartement einzureichen.
    2 Für die Erwahrung ist der Regierungsrat zuständig. Dieser stellt aufgrund der einge
    - reichten Begehren ohne Verzug durch Entscheid fest, ob das Referendum der Gemein
    - den zustande gekommen ist.
    3 Der Regierungsrat macht den Erwahrungsentscheid unter Angabe der beteiligten Gemeinden und der Anzahl der gültigen und ungültigen Begehren öffentlich bekannt.

    § 146d

    * Zustandekommen
    1 Das Referendum der Gemeinden kommt zustande, wenn die gemäss Verfassung erfor
    - derliche Anzahl von Gemeinden innert der Einreichungsfrist ein Begehren gemäss

    § 146b stellt.

    2 Ungültig sind Begehren, die a. nicht innerhalb der Referendumsfrist beschlossen und beim Justiz- und Sicher
    - heitsdepartement eingereicht worden sind, b. von einem unzuständigen Organ beschlossen worden sind, c. nicht zweifelsfrei erkennen lassen, für welche Vorlage die Volksabstimmung ver
    - langt wird
    3 Das Referendum kann nicht zurückgezogen werden.
    8 Aufsicht und Rechtspflege
    8.1 Aufsicht

    § 147

    Aufsichtsbehörden
    1 Aufsichtsbehörden sind der Regierungsrat und das Justiz- und Sicherheitsdepartement.

    § 148

    Weisungen
    1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt die notwendigen Weisungen, soweit der Regierungsrat nicht selber Vollziehungsverordnungen und Weisungen erlässt.
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    § 149

    Massnahmen im Allgemeinen *
    1 Werden bei der Stimmregisterführung, bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen oder im Zusammenhang mit Volksbegehren Verfahrens
    - mängel oder andere Unregelmässigkeiten festgestellt, trifft der Regierungsrat von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin, soweit möglich, Massnahmen zur Behebung der Män
    - gel. Er kann eine Wahl oder Abstimmung verschieben oder absagen.
    2 Bei zeitlicher Dringlichkeit oder im Zusammenhang mit der Instruktion einer Stimm
    - rechtsbeschwerde kann das Justiz- und Sicherheitsdepartement im Sinne von Absatz 1 Massnahmen treffen.
    3 Der Regierungsrat kann nötigenfalls das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit der Vorbereitung und Beaufsichtigung einer Wahl oder Abstimmung oder mit der Leitung einer Gemeindeversammlung beauftragen. Das Departement ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung der Gemeindeversammlung zu beauftragen. *

    § 149a

    * Massnahmen in ausserordentlichen Situationen
    1 Der Regierungsrat kann die notwendigen Massnahmen für die Sicherstellung eines ge
    - ordneten Ablaufs bei der Wahrnehmung der politischen Rechte treffen, wenn dieser Ab
    - lauf bei einer Katastrophe, in einer Notlage oder in einer vergleichbaren Situation wegen einer unmittelbar drohenden schweren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicher
    - heit und Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigt werden könnte. Er kann eine Wahl oder Abstimmung verschieben oder absagen.
    2 Der Regierungsrat kann bei den Massnahmen von gesetzlichen Bestimmungen abwei
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