Inhalt der Finanzaufsicht 1 Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Grund sätze der Haushaltsführung nach Art. 9 dieses Gesetzes und die Prüfung der Ordnungsmässigkeit. 2 Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und nach anerkannten Prüfungsgrundsätzen aus. 3 Die Finanzkontrolle darf in der Regel nicht mit Vollzugsaufgaben beauf tragt werden. 8.1.3. Aufgaben
Art. 85
Allgemeine Aufgaben 1 Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanz haushalts, insbesondere für: a. die Prüfung der Staatsrechnung und der separaten Rechnungen der Amtsstellen; b. die Prüfung der internen Kontrollsysteme; c. die Vornahme von Systemprüfungen, Projektprüfungen und Prüfun gen der Wirkungsrechnungen; d. Prüfungen im Auftrag des Bundes; e. Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen und Personen in ihrem Aufsichtsbereich; f. die Beratung der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission und die Führung des Sekretariats mit Protokollführung. 2 Die Finanzkontrolle wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Haushaltsführung und bei der Einführung von Syste men des Rechnungswesens beigezogen.
Art. 86
Besondere Aufträge und Beratung 1 Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die ständigen Kommis sionen des Kantonsrats, der Regierungsrat, die Departemente und das Obergericht können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge er teilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beizie hen. 37
2 Die Finanzkontrolle erteilt der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskom mission sowie der Rechtspflegekommission jede Auskunft, die für die Ausübung der Oberaufsicht dienlich ist. Sie stellt ihr auf Verlangen alle Beschlüsse des Regierungsrats, der Departemente und Amtsstellen, wel che den Finanzhaushalt betreffen, zur Verfügung. 3 Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms gefährdet wird. Aufträge von parlamentari schen Untersuchungskommissionen können nicht abgelehnt werden. 8.1.4. Berichterstattung und Beanstandungen
Art. 87
Berichterstattung 1 Über die Prüfungen werden schriftliche Berichte erstellt. Diese unterlie gen nicht dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip. * 2 Bei Beanstandungen von erheblicher Bedeutung unterrichtet die Finanz kontrolle die zuständige Departementsvorsteherin oder den zuständigen Departementsvorsteher bzw. das Obergerichtspräsidium sowie das Fi nanzdepartement. Die Finanzkontrolle kann in ihrem Bericht Anträge stel len. 3 Zu jedem Bericht, der wesentliche Beanstandungen enthält, hat das De partement oder die Amtsstelle bzw. die Gerichtsverwaltung innert 30 Ta gen schriftlich Stellung zu nehmen. 4 Entdeckt die Finanzkontrolle eine strafbare Handlung, so meldet sie die se der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen De partementsvorsteher bzw. dem Obergerichtspräsidium und dem Finanz departement. Das zuständige Departement sorgt unverzüglich für die ge botenen Massnahmen. 5 Solange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung des Finanzdepartements diesbezüglich weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden. 6 Der Regierungsrat auf Antrag des Finanzdepartements oder des zustän digen Departements bzw. das Obergericht entscheidet über strittige Massnahmen aus Prüfungsbemerkungen. 38
8.1.5. Verfahren