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    Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (122.1)
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    CH - OW
    Zweiter Wahlgang 1 Ein allenfalls notwendig werdender zweiter Wahlgang hat in der Regel fünf Wochen nach dem ersten Wahlgang stattzufinden. * 2 Die im ersten Wahlgang nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten werden auf dem Wahlzettel des zweiten Wahlganges wieder aufgeführt, wenn sie nicht bis am Mittwoch nach dem ersten Wahlgang durch schriftli che Mitteilung an die Gemeindekanzlei auf ihre Kandidatur verzichten. Neue Wahlvorschläge sind spätestens am Donnerstag nach dem ersten Wahlgang bei der Gemeindekanzlei einzureichen. * 3 Die Bestimmungen von Art. 36 ff. dieses Gesetzes, ausgenommen

    Art.

    39, werden sachgemäss angewendet; bei kantonalen Wahlen und kommunalen Gesamterneuerungswahlen bestimmt der Regierungsrat, bei kommunalen Einzelwahlen der Gemeinderat die erforderlichen Fristen. * 4 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Gemeinderat durch das Los.

    Art. 52

    Stille Wahl, Ergänzungswahl 1 Überschreitet die Gesamtzahl der Kandidaten nicht die Zahl der zu wäh lenden Vertreter, werden die Kandidaten ohne Wahlverhandlung vom Gemeinderat als gewählt erklärt. 2 Ist die Gesamtzahl der Kandidaten geringer als die Zahl der zu wählen den Vertreter, werden zunächst die Kandidaten als gewählt erklärt. Für die unbesetzt gebliebenen Sitze finden Ergänzungswahlen nach den für die Hauptwahlen geltenden Vorschriften statt. 3 Sind keine Wahlvorschläge vorhanden, können die Wähler für beliebige wählbare Personen stimmen; es sind jene gewählt, die am meisten Stim men erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Gemein derat durch das Los. 4.3.3. Übrige Wahlen

    Art. 53

    * Einzelwahlen 1 Auf Einzelwahlen werden sachgemäss die Bestimmungen von Art. 36 ff. dieses Gesetzes über die Gesamterneuerungswahlen angewendet, so fern nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. 2 Wahlvorschläge, ausgenommen für die Nationalrats- bzw. die Ständerat swahl, dürfen auch mehr Namen enthalten, als Vertreter zu wählen sind. * 19
    3 Der Gemeinderat lässt im ersten Wahlgang die Namen der vorgeschla genen Personen mit der angegebenen Bezeichnung in ausgeloster Rei henfolge auf einen Wahlzettel drucken. Auf dem Wahlzettel ist die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der betreffenden Behörde anzugeben. * 4 Ein zweiter Wahlgang hat in der Regel innerhalb von fünf Wochen nach dem ersten Wahlgang stattzufinden. * 5 Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Wahl des Präsidiums und des Vizepräsidiums des Gemeinderates zusammen mit den Gesamter neuerungswahlen durchgeführt wird. * 6 Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn innert sechs Monaten Ge samterneuerungswahlen stattfinden. *

    Art. 53a

    * Nationalratswahl 1 Acht Wochen vor dem Wahlsonntag fordert der Regierungsrat im Amts blatt zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Nationalratswahl auf. * 2 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein. 3 Jeder Vorgeschlagene muss schriftlich bestätigen, dass er den Wahlvor schlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird sein Name gestrichen. 4 Die Wahlvorschläge können bis zum 48. Tag (7. Montag) um 12.00 Uhr vor dem Wahlsonntag bei der Staatskanzlei eingereicht werden. Wird bis zu diesem Zeitpunkt nur eine einzige gültige Kandidatur angemeldet, so erklärt der Regierungsrat die angemeldete Person als gewählt. *

    Art. 53b

    * Ständeratswahl 1 Die Wahl des Mitglieds des Ständerates erfolgt im gleichen Verfahren wie die Nationalratswahl. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang das abso lute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der Stimmen erreicht. 2 Die Amtsdauer und das Amtsjahr des Mitgliedes des Ständerates ent sprechen demjenigen des Nationalrates.

    Art. 53c

    * Regierungsrats- und Gerichtswahlen 1 Für die Wahlen der Mitglieder des Regierungsrates sowie der Präsidien und Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts gelten sinngemäss die Bestimmungen von Art. 36 ff. und 53 dieses Gesetzes, sofern nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. 20
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