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    Strahlenschutzgesetz (814.50)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen; insbesondere bezeichnet er die für die Überwachung verantwortlichen Stellen und Institutionen.
    ³ Er sorgt dafür, dass die Ergebnisse der Überwachung veröffentlicht werden.
    Art. 18 ¹⁴ Immissionsgrenzwerte
    ¹ Der Bundesrat legt für die Überwachung der Umwelt Immissionsgrenzwerte für radioaktive Nuklide sowie für die Direktstrahlung fest.
    ² Er legt die Immissionsgrenzwerte so fest, dass nach dem Stand der Wissenschaft und Technik oder aufgrund der Erfahrung die Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensgemeinschaften und Lebens­räume nicht gefährden.
    ³ Für radioaktive Nuklide in Lebensmitteln gelten die Höchstkonzentrationen nach der Lebensmittelgesetzgebung.
    ¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 249 ; BBl 2011 5571 ).
    Art. 19 Einsatzorganisation
    ¹ Der Bundesrat bildet eine Einsatzorganisation für Ereignisse, die eine Gefährdung der Bevölkerung durch erhöhte Radioaktivität hervorrufen können.
    ² Die Einsatzorganisation hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. sie erstellt bei einem Ereignis Prognosen über die Gefahren für die Bevölke­rung;
    b. sie verfolgt Ausmass und Verlauf der erhöhten Radioaktivität und beurteilt mögliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
    c. sie ordnet bei unmittelbarer Gefährdung die erforderlichen Sofortmassnah­men an und überwacht den Vollzug.
    ³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er sorgt dafür, dass die Einsatzorganisation:
    a. die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone über den Grad der Gefährdung informiert und ihnen die notwendigen Schutzmassnahmen bean­tragt;
    b. die Bevölkerung informiert.
    Art. 20 Massnahmen bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität
    ¹ Der Bundesrat ordnet bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität die nöti­gen Massnahmen an:
    a. zum Schutz der Bevölkerung;
    b. zur Sicherstellung der Landesversorgung;
    c. zur Aufrechterhaltung der unerlässlichen öffentlichen Dienste.
    ² Er erlässt die erforderlichen Bestimmungen für den Fall einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität. Insbesondere legt er fest:
    a. die zumutbaren Strahlendosen in ausserordentlichen Lagen;
    b. die Pflicht von Personen und Unternehmungen, im Rahmen ihrer üblichen be­ruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten bestimmte Aufgaben zu über­nehmen, die zum Schutz der Bevölkerung unerlässlich sind; Leben und Ge­sundheit der eingesetzten Personen sind dabei zu schützen;
    c. die Ausrüstung, die Ausbildung und den Versicherungsschutz für die mit besonderen Aufgaben betrauten Personen.
    ³ Sind Bundesrat und Einsatzorganisation nicht in der Lage, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, so treffen die Kantonsregierungen oder, wenn die Dring­lichkeit es erfordert, die zuständigen kantonalen Stellen die nötigen Massnahmen. Sind auch die kantonalen Behörden dazu nicht in der Lage, so treffen die Gemein­debehörden die nötigen Massnahmen.
    Art. 21 Vollzug der Massnahmen
    ¹ Vorbereitung und Durchführung der Massnahmen nach Artikel 20 sind, soweit der Bundesrat den Vollzug nicht dem Bund vorbehält, Sache der Kantone und Gemein­den. Die Kantone arbeiten mit der Einsatzorganisation zusammen.
    ² Sind kantonale oder kommunale Vollzugsorgane nicht in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so kann sie der Bundesrat der Einsatzorganisation unterstellen oder andere Kantone anweisen, freie Mittel zur Verfügung zu stellen.
    ³ Bund, Kantone und Gemeinden können für die Durchführung bestimmter Mass­nahmen auch private Organisationen beiziehen.
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