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    Strahlenschutzgesetz (814.50)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen radioaktive Abfälle geringer Aktivität an die Umwelt abgegeben werden dürfen.
    ³ Radioaktive Abfälle, die nicht an die Umwelt abgegeben werden dürfen, müssen in geeigneter Weise zurückgehalten oder sicher eingeschlossen, allenfalls verfestigt, gesammelt und an einem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Ort bis zur Ablieferung oder Ausfuhr gelagert werden.¹⁷
    ¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 4719 ; BBl 2001 2665 ).
    Art. 27 Ablieferung ¹⁸
    ¹ Wer radioaktive Abfälle verursacht, die nicht als Folge der Nutzung von Kern­ener­gie entstehen, muss sie an eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Stelle abliefern.
    ² Er muss für die Kosten der Entsorgung aufkommen.¹⁹
    ³ Der Bundesrat regelt die Behandlung der Abfälle im Betrieb und deren Ablie­fe­rung.²⁰
    ⁴ Ist eine sofortige Ablieferung oder Entsorgung nicht möglich oder aus Gründen des Strahlenschutzes nicht zweckmässig, so müssen die Abfälle unter Kontrolle zwischengelagert werden.²¹
    ¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 4719 ; BBl 2001 2665 ).
    ¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 4719 ; BBl 2001 2665 ).
    ²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 4719 ; BBl 2001 2665 ).
    ²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 4719 ; BBl 2001 2665 ).

    3. Kapitel: Bewilligungen und Aufsicht

    Art. 28 Bewilligungspflicht
    Eine Bewilligung braucht, wer:
    a. mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenständen umgeht, die radioaktive Stoffe enthalten;
    b. Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, her­stellt, vertreibt, einrichtet oder benutzt;
    c. ionisierende Strahlen und radioaktive Stoffe am menschlichen Körper anwen­det.
    Art. 29 Kompetenzen des Bundesrates
    Der Bundesrat kann:
    a. weitere Tätigkeiten, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, der Bewilligungspflicht unterstellen;
    b. Tätigkeiten nach Artikel 28 Buchstabe a oder b von der Bewilligungspflicht ausnehmen, wenn eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen ausgeschlos­sen werden kann;
    c. die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, unter denen bestimmte Typen von Gegenständen, Anlagen und Apparaten, die radioaktive Stoffe ent­halten oder ionisierende Strahlen aussenden können, nach Prüfung der Stan­dardausführung allgemein oder beschränkt für bestimmte Verwen­dungszwecke zugelassen werden können.
    Art. 30 ²² Bewilligungsbehörden
    Der Bundesrat bezeichnet die Bewilligungsbehörden.
    ²² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 4719 ; BBl 2001 2665 ).
    Art. 31 Voraussetzungen
    Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
    a. der Gesuchsteller oder ein von ihm beauftragter Sachverständiger (Art. 16) die notwendige Sachkunde hat;
    b. der Betrieb über eine angemessene Anzahl Sachverständiger verfügt;
    c. der Gesuchsteller und die Sachverständigen einen sicheren Betrieb gewähr­lei­sten;
    d. für den Betrieb eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht;
    e. die Anlagen und Einrichtungen bezüglich Strahlenschutz dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen;
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