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    Geoinformationsgesetz (131.5)
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    CH - OW
    Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungs bestimmungen. Er erlässt insbesondere Vorschriften über: a. die Organisation und den Betrieb des Geoinformationssystems (Art. 3, 9 und 12); b. die Aufnahme von Geodaten Dritter in das Geoinformationssystem (Art. 4); c. die Aufgaben der Koordinationsstelle (Art. 8 Abs. 2); d. den Geobasisdatenkatalog des kantonalen Rechts und die Umset zung des Bundesrechts (Art. 12); e. den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen des kantonalen und kommunalen Rechts und die Umsetzung des Bundesrechts (Art. 14); f. die Gebühren (Art. 17); g. die Zuständigkeiten und den Rechtsschutz (Art. 3, 12, 14, 20 und 21). 2 Der Regierungsrat überprüft nach Abschluss der Evaluationsphase ge mäss Art. 43 Abs. 1 GeoIG die Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirk samkeit und Wirtschaftlichkeit des kantonalen Geobasisdatenkatalogs und des kantonalen Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe schränkungen. Er stellt dem Kantonsrat Antrag auf Weiterführung, Erwei terung und Kürzung des kantonalen Geobasisdatenkatalogs und des kantonalen Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun gen.

    Art. 23

    Änderung bisherigen Rechts 1 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 10 ) geregelt. 10) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachge führt und können unter OGS 2011, 36 konsultiert werden 7

    Art. 24

    Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. der Regierungsratsbeschluss betreffend die amtliche Schreibweise von Lokalnamen vom 12. Januar 1952 11 ) ; b. die Ausführungsbestimmungen über die Erhebung und Schreibwei se der Lokalnamen vom 5. Juli 1983 12 ) .

    Art. 25

    Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unter liegt dem fakultativen Referendum. 13 ) 11) OGS 1958, 23 12) OGS 1983, 99, OGS 1995, 71, OGS 2007, 26 und 35, OGS 2008, 99 13) Vom Regierungsrat auf 1. September 2011 in Kraft gesetzt (OGS 2011, 46) 8
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.07.2011 01.09.2011 Erlass Erstfassung OGS 2011, 36 9
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.07.2011 01.09.2011 Erstfassung OGS 2011, 36 10
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