Interkantonales Organ 1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweizerischen Bau- , Planungsund Umweltdirektoren- Konferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind. 2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme. 3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Änderungen der Ve reinbarung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kantone. 3 OGS 2012, 47
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Art. 4
Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs 1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es: a. deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert; b. seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungsund Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden; c. Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen- , F ach- und Berufsorganisationen ist. 2 Es ist überdies zuständig für: a. die Änderungen der Vereinbarung; b. die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung; c. die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen; d. den Erlass einer Geschäftsordnung.
Art. 5
Finanzierung Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.
Art. 6
Beitritt Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.
Art. 7
Austritt Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.
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Art.
8 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind. 4 4 Die Vereinbarung ist für den Kanton Obwalden mit dem Beitritt am 29. Juni 2012 in Kraft getreten, da zu diesem bereits mehr als sechs Kantone der Vereinbarung beigetreten sind.
5 Anhang 1 Begriffe und Messweisen 1. Terrain 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser info lge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürl ichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungs technischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungsoder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt wer den. 2. Gebäude 2.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. 2.2 Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten. 2.3 Anbauten Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren D imensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. 2.4 Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Gelän der und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer ge legten Terrain liegen.