2 Der Regierungsrat wählt das Präsidium und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates und legt deren Entschädigung fest. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selber. 3 Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Unternehmensleitung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Festlegung der Grundsätze der Geschäftspolitik mit den nötigen Weisungen; 2. Wahl der Geschäftsleitung und Aufsicht über ihre Geschäftsfüh - rung sowie Bezeichnung der zur Unterschrift berechtigten Perso - nen; 3. Festlegung der Organisation und Führungsstrukturen in einem Geschäftsreglement sowie Erlass weiterer Reglemente; 4. Festlegung der Unternehmensstrategie und die wirtschaftliche Führung des Unternehmens; 5. Ausgestaltung der Rechnungslegung, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung; 6. Verabschiedung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung an den Regierungsrat zuhanden des Landrates. 4 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse und die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er sorgt für eine vollständige Berichter - stattung an seine Mitglieder.
Art. 16 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus einer oder mehreren Personen. 2 Sie besorgt nach Massgabe des Geschäftsreglements die gesamte Geschäftsführung.
Art. 17 Revisionsstelle
1 Der Regierungsrat wählt für die Dauer von einem Jahr eine qualifizier - te externe Revisionsstelle. Die Wiederwahl ist zulässig. 2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten richten sich sinngemäss nach den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts für Revisionsstel - len von Aktiengesellschaften. 3 Die Berichterstattung erfolgt an den Verwaltungsrat und den Regie - rungsrat. 4 Der Regierungsrat kann der Revisionsstelle zusätzliche Aufträge zur Prüfung der Anstalt erteilen. 5
Art. 18 Personal
1 Das Personal steht in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis.
Art. 19 Aufsicht
1 Die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. 2 Der Landrat übt die Oberaufsicht aus. Er genehmigt den Geschäftsbe - richt und die Jahresrechnung. 4 Leistungsauftrag
Art. 20 Leistungsauftrag
1 Der Regierungsrat legt mit dem Leistungsauftrag fest, welche medizini - sche Versorgung sicherzustellen ist, welche gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu erbringen und welche weiteren Aufgaben durch die Spital Nidwalden AG zu erfüllen sind. 2 Leistungsaufträge können erteilt werden, wenn diese durch einen wirtschaftlichen Betrieb und gegebenenfalls mit Beiträgen für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen finanziert sind sowie die erforderli - chen Fachkräfte verfügbar sind. Die wirtschaftliche Leistungserbringung im Rahmen eines Spitalverbundes ist zu berücksichtigen. 3 Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen richten sich nach Art. 49 Abs. 3 KVG 5 ) .
Art. 21 Leistungsvereinbarung
1 Die Gesundheits- und Sozialdirektion schliesst mit dem Verwaltungsrat auf der Grundlage des Leistungsauftrages jährlich eine Leistungsverein - barung ab. Darin werden die Aufgaben und Bedingungen des Leis - tungsauftrages konkretisiert.
Art. 22 Beiträge
1 Der Landrat bewilligt auf Antrag des Regierungsrates Beiträge zur Ab - geltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen. 2 Er kann Beiträge für Investitionen, insbesondere zur Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen, bewilligen; er ist nicht an die verfas - sungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden. 5) SR 832.10 6
Art. 23 Strategisches Controlling
1 Die Gesundheits- und Sozialdirektion hat die Einhaltung des vereinbar - ten Leistungsauftrages und der Leistungsvereinbarung zu überwachen und auszuwerten. 2 Die Unternehmen sind verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen für das strategische Controlling vorzulegen. 3 Die Gesundheits- und Sozialdirektion kann Überprüfungen selber vor - nehmen oder durch Dritte ausführen lassen. 4 Eine Vertretung der Gesundheits- und Sozialdirektion nimmt in der Re - gel an den Sitzungen der Verwaltungsräte der beiden Unternehmen mit beratender Stimme teil.