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    Vereinbarung betreffend den Einzug der Kultussteuer der evangelisch-reformierten Kirch... (160.4)
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    CH - OW
    1 Nach Empfang der Abrechnung, deren Prüfung durch die ordentlichen Rechnungsrevisoren für die Steuerrechnung zu erfolgen hat, teilt die Verwaltung der evangelisch- reformierten Kirchgemeinde den Steuerver waltern schriftlich mit, welche ausstehenden Beträge als uneinbringlich abzuschreiben sind. 2 Staat, Einwohnergemeinden und Steuerverwalter haften nicht für unein- bringliche Steuerbeträge.

    Art. 6

    Die Einwohnergemeinde berechnet als Bezugsprovision 5 Prozent des abzuliefernden Steuerbetrages. Darin sind inbegriffen: Einzug, Bür oent schädigung, Porti und Telephon.

    Art. 7

    Den Mitgliedern des Kirchenrates steht der Einblick in die Steuerveran- lagungsakten bei den Gemeindesteuerverwaltern offen.

    Art. 8

    1 Diese Vereinbarung gilt für 4 Jahre und kann von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende der Veranlagungsperiode mittels eingeschriebenem Brief gekündigt werden. 2 Erfolgt eine Kündigung nicht, so läuft die Geltungsdauer der Vereinbarung in gleicher Weise um 4 Jahre weiter.
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    Art. 9

    Diese Vereinbarung ist in 3 Exemplaren gefertigt und von den Kontrahenten anerkannt. Sie tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat 2 am 1. Januar 1951 in Kraft. 2 Vereinbarung vom 7. November 1950 vom Regierungsrat am 13. Januar 1951 genehmigt
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