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    Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (322.2)
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    CH - NW
    1 Schutzobjekte sind: 1. Ortsbilder, Siedlungen, Gebäudegruppen, Einzelgebäude und Gebäudeteile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeu - gen einer baukulturellen, politischen, wirtschaftlichen oder sozia - len Epoche oder Einzelereignisse erhaltenswürdig sind oder die ein Landschaftsbild wesentlich mitprägen, unter Einbezug der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung; 2. vorgeschichtliche oder geschichtliche Stätten und ortsgebundene Gegenstände sowie Gebiete von archäologischer Bedeutung; 3. Werke menschlicher Tätigkeit, die wegen ihrer wissenschaftli - chen, künstlerischen, kulturellen, historischen oder heimatkundli - chen Bedeutung zu erhalten sind.

    Art. 5 Inventare

    1. Aufnahme der Objekte 1 Zur Bestandesaufnahme erarbeiten der Kanton und die Gemeinden gemeinsam Inventare der schutzwürdigen und der unter Schutz gestell - ten Objekte. Inventare der schutzwürdigen Objekte entfalten keine Rechtswirkung gegenüber Eigentümerinnen und Eigentümern. * 2 Die Inventare werden je separat für den Ortsbildschutz, den Denkmal - schutz und die Bodenaltertümer erstellt. 3 Sie sind regelmässig nachzuführen. *

    Art. 6 * 2. Inhalt, Einsichtnahme

    1 Die Inventare enthalten: 1. die Umschreibung der Objekte; 2. die Einstufung der Objekte und die dazu massgebenden Kriterien; 2
    3. die getroffenen Schutzmassnahmen bei geschützten Objekten. 2 Die Inventare der Ortsbilder enthalten zusätzlich Angaben über die für das Ortsbild wichtigen: 1. Einzelobjekte und Gebäudegruppen; 2. Gebäudefluchten und Firstrichtungen; 3. Freiräume und Bäume. 3 Die Inventare können bei der zuständigen Direktion sowie bei der örtli - chen Gemeindekanzlei eingesehen werden.

    Art. 7 * 3. Einstufung der geschützten Objekte

    1 Die geschützten Objekte werden in solche von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung unterteilt. 2 Die Einstufung stützt sich auf Kriterien wie Seltenheit, Eigenart, typi - scher oder stilbildender Charakter, wissenschaftlicher und pädagogi - scher Wert, Lage, Vielfalt, Grösse und Verteilung. 3 Geschützte Objekte von nationaler Bedeutung werden vom Bund be - zeichnet. 3 Schutz der Ortsbilder

    Art. 8 Ortsbildschutz

    1 Der Ortsbildschutz richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung 3 ) . * 2 Der Ortsbildschutz wird sichergestellt durch: 1. den kantonalen Richtplan; 2. Schutzzonen in den Zonenplänen und Vorschriften in den Bau- und Zonenreglementen der Gemeinden. 3 Die Baubewilligungsbehörde darf im Bereich von geschützten Ortsbil - dern Neubauten und wesentliche Umbauten nur gestützt auf eine Stel - lungnahme der Kommission für Denkmalpflege bewilligen. * 4 Für Bauten und Anlagen in geschützten Ortsbildern ist vor dem Ent - scheid über die Bewilligung eines Abbruchs die Genehmigung der Kom - mission für Denkmalpflege einzuholen. * 5 Die Abbruchbewilligung ist zu verweigern, wenn berechtigte Interessen der Denkmalpflege entgegenstehen. * 3) NG 611.1 3

    Art. 9 Beiträge

    1 Bei Objekten, die Teil geschützter Ortsbilder sind, jedoch nicht unter Denkmalschutz stehen, kann der Kanton Beiträge an denkmalpflegeri - sche Massnahmen leisten, wenn diese im Interesse des Ortsbildschut - zes erfolgen und fachgerecht ausgeführt werden. 2 Die Gewährung von Beiträgen ist mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden, welche die bestimmungsgemässe Verwendung der Beiträge sicherstellen. 4 Schutz der Kulturdenkmäler 4.1 Unterschutzstellung

    Art. 10 Zuständigkeit, Antragsberechtigung

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