Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri
Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri vom 10. November 1986 (Stand 26. April 1987) Die Kantone Nidwalden und Uri, gestützt auf Art. 382 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbu - ches 1 ) , vereinbaren: 1 Errichtung und Betrieb
Art. 1 Grundsatz
1 Der Kanton Nidwalden erstellt und betreibt beim Werkhof der N2 in Stans/Oberdorf ein Untersuchungs- und Strafgefängnis und zwei Dienstwohnungen. 2 Als Grundlage dient das Projekt «Nidwalden und Uri» vom 25. August /12. / 16. September 1986. 2 Benutzungsrecht; Betreuung
Art. 2 Benutzungsrecht
1 Der Kanton Nidwalden überlässt dem Kanton Uri von insgesamt 20 Zellen (23 Betten) 8 Zellen (9 Betten) für die Durchführung: 1. der Untersuchungshaft; 2. kurzer Freiheitsstrafen in allen Vollzugsformen. 2 Die beiden Kantone bieten einander zur Benutzung Zellen an, die sie nicht benötigen. Beansprucht der andere Kanton die angebotenen Zel - len nicht, können diese Drittkantonen überlassen werden. 1) SR 311.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 3 Betreuung
1 Der Kanton Nidwalden verpflichtet sich, die Gefangenen aus Uri gleich zu betreuen wie jene aus Nidwalden. 3 Beitragsleistungen
Art. 4 Beitragsarten
1 Der Kanton Uri verpflichtet sich, dem Kanton Nidwalden jährlich Beiträ - ge zu leisten an: 1. die Abschreibung der Nettobaukosten und die Verzinsung der Bauschuld; 2. die fixen Nettobetriebskosten; 3. die variablen Nettobetriebskosten.
Art. 5 Begriffe
1 Die Nettobaukosten umfassen die Bruttoanlagekosten abzüglich der Bundesbeiträge an die Neubaukosten und der Vorausleistung des Kantons Nidwalden gemäss Art. 7 Absatz 2. 2 Die Bauschuld ist der jeweilige Restbetrag der Nettobaukosten nach der jährlich vorgenommenen Amortisation in der Höhe der Abschreibun - gen. 3 Die fixen Nettobetriebskosten umfassen alle jene Kosten, die nicht un - mittelbar von der Bettenbelegung abhängig sind (z.B. Personalkosten, Versicherungsprämien, betrieblicher und baulicher Unterhalt usw.). 4 Die variablen Nettobetriebskosten umfassen alle jene Kosten, die un - mittelbar von der Bettenbelegung abhängig sind (z.B. Kosten für Ver - pflegung, ärztliche Betreuung, Wäschereinigung, Behebung von Be - schädigungen usw.).
Art. 6 Kostenteiler
1 Die Beiträge gemäss Art. 4 Ziffern 1 und 2 entsprechen einem Kosten - teiler zwischen den Kantonen Nidwalden und Uri im Verhältnis der zu - gewiesenen Bettenzahl von 14 zu 9. 2 Die Beiträge an die variablen Nettobetriebskosten leistet der Kanton Uri entsprechend der Anzahl der tatsächlich belegten Betten. Die Betriebskommission für das Untersuchungs- und Strafgefängnis legt die Ansätze für die Verrechnung fest. 2
3 Die Belegungstage, die sich aufgrund von Art. 2 Absatz 2 erster Satz ergeben, werden gegenseitig verrechnet. Die verbleibende Differenz zum Verteiler von 14:9 wird auf Ende des Kalenderjahres dem einen Kanton belastet und dem andern Kanton gutgeschrieben. Die Gewich - tung der Belegungstage und die Festlegung des Verrechnungsansatzes je Tag erfolgt durch die Betriebskommission für das Untersuchungs- und Strafgefängnis.