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    Finanzhaushaltsgesetz (610.1)
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    CH - OW
    Grundsätze der Haushaltsführung 1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetz mässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlich keit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgel tung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wir kungsorientierung. Es bedeuten: a. Gesetzmässigkeit: Jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Begrün dung durch eine Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten: eine verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein Ge richtsentscheid, ein Volksentscheid oder ein Beschluss des Kantonsrats bzw. der Gemeindeversammlung. b. Haushaltsgleichgewicht: Aufwand und Ertrag sind grundsätzlich im Gleichgewicht zu halten. c. Sparsamkeit: Die Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit hin zu prüfen. d. Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlich keit vorzunehmen. e. Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet. 5
    f. Verursacherprinzip: Die Nutzniesser besonderer Leistungen und die Verursacher besonderer Kosten haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen. g. Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffent lichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf. h. Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzelner Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der Hauptsteuern verwendet werden. i. Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind auf ihre Wirkung hin auszurichten. Die Wirkung einer Ausgabe kann anhand von Indikatoren bezogen auf die Zielerreichung und das Kosten- Leistungs-Verhältnis gemessen werden. 2.2. Aufgaben- und Finanzplan

    Art. 10

    Zuständigkeiten und Verfahren 1 Der Regierungsrat und der Gemeinderat erstellen jährlich für die auf das Budget folgenden fünf Jahre eine rollende Aufgaben- und Finanzplanung. Der Regierungsrat erstellt sie in der Form einer Integrierten Aufgaben- und Finanzplanung. * 2 Der Regierungsrat unterbreitet die rollende Integrierte Aufgaben- und Fi nanzplanung dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme. 3 Der Gemeinderat unterbreitet die Finanzplanung jährlich der Gemeinde versammlung zur Kenntnisnahme. *

    Art. 11

    Zweck 1 Die rollende Aufgaben- und Finanzplanung dient der mittelfristigen Pla nung und Steuerung von Leistungen und Finanzen. *

    Art. 12

    Gliederung 1 In der rollenden Aufgaben- und Finanzplanung wird die öffentliche Auf gabentätigkeit in Hauptaufgaben eingeteilt, die ihrerseits in Aufgabenge biete unterteilt sind. Massgebend ist die institutionelle Gliederung, die funktionale Gliederung oder die Artengliederung. * 6

    Art. 13

    Inhalt 1 Die rollende Aufgaben- und Finanzplanung enthält: * a. die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten; b. die Hauptaufgaben und -ziele des Kantons bzw. der Gemeinde, die einzelnen Aufgabengebiete einschliesslich strategischer Ziele, sowie den Überblick über die voraussichtliche Entwicklung der Leistungen; c. das Gesetzgebungsprogramm (Kanton); d. den Planaufwand und -ertrag für die Bereiche gemäss Buchstabe b; e. die Planinvestitionsausgaben und -einnahmen für die Bereiche ge mäss Buchstabe b; f. die Schätzung des Finanzierungsbedarfs; g. die Finanzierungsmöglichkeiten; h. die Entwicklung der Finanzkennzahlen. 2 Der Finanzplan enthält die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstaben a, d, e, f, g und h. 2.3. Budget

    Art. 14

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