2 Die Patientenadministration des Kantonsspitals meldet den stationären Spitaleintritt umgehend dem Versicherer gemäss der Versichertenkarte der Patientin oder des Patienten. 3 Patientinnen und Patienten, für die ein anderer Kostenträger als die Krankenversicherung aufkommen muss, z.B. ein Versicherer gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (zusatzversicherte Pa tienten), haben rechtzeitig vor dem stationären Spitaleintritt eine entspre chende Kostengutsprache einzuholen. Sie ist der Patientenadministration sobald wie möglich, spätestens aber beim Klinikeintritt einzureichen. 4 Vorbehalten bleiben besondere vertragliche Vereinbarungen mit Ver sicherern und anderen Garanten, behördliche Einweisungen und Notfälle.
Art. 5
Depotleistungen 1 Stationäre Patientinnen und Patienten, bei denen die Versicherungsde ckung beim Spitaleintritt unklar oder ungenügend ist, sowie stationäre Selbstzahlerinnen und Selbstzahler haben vorgängig ein Depot zu leisten. 2 Die Depotleistung beträgt (Beträge in Fr.): a. Überwachung 1-2 Nächte 6 000.– b. Stationär bis 5 Tage 10 000.– c. Stationär mit IMC oder Implantate 12 000.– 3 Kann kein Depot geleistet werden und liegt keine dringende medizini sche Indikation vor, kann die Behandlung abgebrochen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. 4 Vorbehalten bleiben besondere vertragliche Vereinbarungen mit Ver sicherern und anderen Garanten, behördliche Einweisungen und Notfälle.
Art. 6
Urlaub 1 Verlässt eine Patientin oder ein Patient medizinisch nicht notwendig das Spital für länger als 24 Stunden, wird dies als Urlaub gezählt. Für die Er mittlung der Anzahl Urlaubstage wird jeweils auf die nächsten 24 Stunden abgerundet. 2 Erfolgt eine Fallzusammenführung gemäss Definitionen nach Swiss DRG, gelten die Tage zwischen den zusammengeführten Fällen als medi zinisch notwendige Urlaubstage. Diese sind für die Patientin oder den Pa tienten kostenfrei. 3
Art. 7
Versäumte Behandlung 1 Tritt eine Patientin oder ein Patient die Behandlung oder Operation ohne ausreichenden Grund nicht oder nicht rechtzeitig an, können a. bei ambulanten Terminen eine Pauschale von bis zu Fr. 80.–, b. bei einer geplanten ambulanten, tagesstationären oder stationären Operation eine Pauschale von bis zu Fr. 500.–, zuzüglich der Kosten von Substanzen, die nicht mehr verwendet werden können, in Rechnung gestellt werden.
Art. 8
Erhebung der Tarife und Preise 1 Die Tarife und Preise werden von der Patientenadministration des Kant onsspitals erhoben.
Art. 9
Zahlungserleichterungen, Forderungsreduktion 1 In Härtefällen kann die Debitorenbuchhaltung auf ein begründetes Ge such hin Zahlungserleichterungen durch einen Abzahlungsplan oder eine Stundung gewähren. 2 Der Spitaldirektor/CEO oder die Spitaldirektorin/CEO kann auf begrün detes Gesuch hin auf die Geltendmachung von Forderungen ganz oder teilweise verzichten, wenn: a. für die Patientin oder den Patienten ein Härtefall vorliegt; b. besondere Gründe vorliegen.
Art. 10
Rechnungsstellung 1 Die Patientenadministration stellt nach Austritt der Patientin oder dem Patienten eine Rechnung. Diese geht, sofern nicht anders definiert, an den kostentragenden Versicherer (tiers payant). 2 Beanstandungen einer Rechnung sind innert 30 Tagen nach Rech nungsdatum mit eingeschriebenem Brief an folgende Stelle zu richten: Kantonsspital Obwalden, Patientenadministration, Brünigstrasse 181, 6060 Sarnen.
Art. 11
Fälligkeit und Betreibung 1 Die Rechnung ist, sofern keine abweichenden vertraglichen Regelungen zur Anwendung kommen, innert 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. 4