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    Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Sarneraa in Sarnen und Alpnach (Kraftwer... (752.5)
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    CH - OW
    2 Erneuert die Konzessionsnehmerin heimfallbelastete Anlageteile und weist sie nach, dass sich die Investitionen bis zum Ablauf der Konzession nicht amortisieren lassen, kann sie eine Beteiligung der Konzessionsgeberin auf der Basis eines gemeinsam vereinbarten Zins- und Tilgungsplanes ver- langen. Der Kanton kann die Erneuerung von Anlageteilen anordnen.

    Art. 5

    Übertragung der Konzession
    1 Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachfolger oder einen Dritten bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.
    2 einen Dritten ein Vorkaufsrecht der Anlagen eingeräumt.

    Art. 6

    8 Dotierwasser Die Dotierwassermenge beträgt 950 l/s.

    Art. 7

    Betriebsvorschriften beim Wichelsee
    1 Im Normalbetrieb ist der Wichelsee zwischen den Koten 458.50 und 458.90 m ü.M. zu halten.
    Übersteigt der Abfluss der Sarneraa (Pegel Sarner Aa – Sarnen) 30 m /s, ist die Seekote wie folgt abzusenken: ab 30 m 3 /s 458.50 m ü.M. ab 35 m 3 /s 458.40 m ü.M. ab 40 m 3 /s 458.30 m ü.M. ab 45 m 3 /s 458.20 m ü.M. ab 50 m 3 /s 458.10 m ü.M. ab 55 m 3 /s 458.00 m ü.M. Bei zurückgehender Zuflussmenge ist die Staukote in gleichen Schritten wieder zu erhöhen.
    3 Das Heben und Senken der Wehr- und Spülschützen soll möglichst langsam erfolgen.

    Art. 8

    Wassermessungen
    1 Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet, die genutzten Wassermengen, das Dotierwasser sowie die Wehrstellungen und das mit der Wehranlage abgeführte Überlaufwasser zu messen und aufzuzeichnen. Die Mess- methoden sind dem zuständigen Departement zur Genehmigung vorzulegen.
    2 Die Messaufzeichnungen und deren Auswertungen sind jährlich dem zuständigen Departement abzuliefern.

    Art. 9

    Allgemeine Bau- und Unterhaltspflichten
    1 Die ganze Kraftwerksanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand sowie zum Schutz des umliegenden öffentlichen und privaten Besitzes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung sind dem zuständigen Departement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben. Sind Damm und Wehr betroffen, ist auch das zuständige Bundesamt zu informieren.
    2 Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit diejenigen Massnahmen zu treffen und eventuelle Ergänzungsarbeiten vorzuschreiben, die sich in wasserbaulicher Hinsicht oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten.
    3 Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen nach Abs. 1 sind im Einvernehmen mit dem zuständigen kantonalen Departement festzulegen. Wenn kein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständigen Departemente sowie
    4 Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen hat die Konzessions- nehmerin innert Jahresfrist dem zuständigen Departement Ausführungs- pläne (mit Höhenkoten) abzuliefern.

    Art. 10

    Sicherheit der Stauanlage
    1 Der Speicher Wichelsee untersteht der Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen 9 . Aufsichtsbehörde ist zur Zeit das Bundesamt für Wasser und Geologie (BWG).
    2 Das zuständige kantonale Amt nimmt an den Kontrollen des BWG teil. Der Jahresbericht sowie Meldungen über ausserordentliche Vorkommnisse sind ebenfalls dem zuständigen kantonalen Amt zuzustellen.

    Art. 11

    Unterhaltspflichten am Wichelsee
    1 Der Uferunterhalt des Wichelsees sowie der Unterhalt des Mündungs- bereichs der zufliessenden Gewässer obliegt der Konzessionsnehmerin.
    Die bestehenden Vereinbarungen mit der Korporation Kägiswil und mit der Flurgenossenschaft Matzgadenried sowie allfällige Überarbeitungen dieser Vereinbarungen sind Bestandteil der Konzession.
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