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    Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (161.1)
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    CH - NW
    1 Zuständige Disziplinarbehörden sind: 1. das Landratsbüro für Entscheide über Verweise oder Bussen ge - gen Mitglieder des Landrates; 2. * der Landrat für die Abberufung von Mitgliedern des Landrates, der von ihm gewählten Verwaltungsbehörden, des Regierungs - rats, des Verwaltungsgerichts oder des Obergerichts; 3. der Regierungsrat für Entscheide über Verweise oder Bussen ge - gen Mitglieder des Regierungsrates und in allen Fällen für die Mit - glieder kantonaler Behörden unter seiner Aufsicht; 4. die Verwaltungsbehörden kantonaler selbständiger Anstalten für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen eigene Mitglieder; 5. das Obergericht als Gesamtgericht für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen Mitglieder des Obergerichts und in allen Fäl - len für die Mitglieder richterlicher Behörden unter seiner Aufsicht; 6. * das Verwaltungsgericht als Gesamtgericht für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen Mitglieder des Verwaltungsgerichts; 7. der Regierungsrat für die Mitglieder des administrativen Rates und des Einwohnerrates der Gemeinde; 8. der administrative Rat für die Mitglieder der übrigen kommunalen Behörden. 12

    Art. 36 Disziplinarstrafen

    1. Arten 1 Disziplinarstrafen sind: 1. mündlicher oder schriftlicher Verweis; 2. Busse bis zu Fr. 1'000.–; 3. Abberufung. 2 Andere Disziplinarstrafen sowie Nebenstrafen oder Massnahmen dür - fen nicht verhängt werden; es kann jedoch bei der Verhängung einer Disziplinarstrafe die Abberufung angedroht werden.

    Art. 37 2. Abberufungsgründe

    1 Die Abberufung darf nur verfügt werden, wenn das Behördemitglied: 1. sich eine schwere Amtspflichtverletzung zuschulden kommen lässt; 2. schon wiederholt zu Disziplinarstrafen verurteilt worden ist.

    Art. 38 * 3. Verfahren

    a) allgemein 1 Disziplinarstrafen dürfen erst nach vorausgegangener Untersuchung ausgesprochen werden. 2 Wird wegen des nämlichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchge - führt, ist der Entscheid über die disziplinarische Bestrafung in der Regel bis nach der Beendigung des Untersuchungsverfahrens auszusetzen. 3 Der beschuldigten Person ist zu Beginn der Untersuchung von der ge - gen sie erhobenen Anschuldigung Kenntnis zu geben.

    Art. 38a * b) Untersuchung

    1 Bei der Untersuchung ist der für und gegen die beschuldigte Person sprechende Sachverhalt mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln. 2 Die Stellungnahmen der beschuldigten Person und die Aussagen von und von diesen zu unterzeichnen; bei Verweigerung der Unterzeichnung ist der Grund anzugeben.

    Art. 38b * c) Akteneinsicht

    1 Nach Abschluss der Untersuchung ist der beschuldigten Person eine ausreichende Frist für die Einsichtnahme in die Akten einzuräumen. 13
    2 Die beschuldigte Person hat das Recht, eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter beizuziehen und sich binnen der angesetzten Frist zur Sache zu äussern sowie eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen. 3 Vom Ergebnis einer allfälligen Untersuchungsergänzung ist der be - schuldigten Person Kenntnis zu geben und für die Akteneinsicht Frist zu setzen; ihre allfällige weitere Eingabe darf sich nur mehr auf die neuen Akten beziehen.

    Art. 38c * d) Entscheid

    1 Der Entscheid der Disziplinarbehörde hat den Sachverhalt, die Be - gründung, die Disziplinarstrafe und den Hinweis auf das Rechtsmittel zu enthalten. 2 Die Untersuchungskosten können im Fall einer Bestrafung ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden. 3 Widerrechtliche Bereicherungen verfallen dem Kanton.

    Art. 38d * e) Rechtsmittel

    1 Disziplinarentscheide können durch die betroffene Person binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

    Art. 38e * f) Revision

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