3 Bei allen baulichen Massnahmen ist auf die Belange des Natur- und Heimatschutzes gebührend Rücksicht zu nehmen. Diese Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem kantonalen Baudepartement festzulegen. Wenn kein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss, ist der Einwohnergemeinderat anzuhören.
4 Bau- und Unterhaltsarbeiten sind, soweit möglich, an Unternehmer mit Sitz im Kanton zu Konkurrenzpreisen zu vergeben.
Art. 4
Bau- und Unterhaltspflichten am Lungerersee
1 Durch Rutschungen gefährdete Uferpartien sind vor dem Aufstau in geeigneter Weise zu sichern.
2 Die in den Lungerersee einmündenden Bachläufe gehen insoweit auf eine Länge von 50 Metern vom Höchststauspiegel gemessen in die Unterhaltspflicht des Elektrizitätswerkes Obwalden über, als auf diesen
50 m die Höhendifferenz nicht mehr als 10 m beträgt. Sollten sich durch Aufstau (Ablagerungen) oder Absenken (übermässiger Abtrag) schädliche nach Weisung des Baudepartementes die auf die Bachläufe ungünstig einwirkenden Verhältnisse sofort zu beseitigen. Betroffene Wuhrgenos- senschaften sind zu benachrichtigen.
3 Jährlich ist im Frühjahr eine Begehung durchzuführen, an welcher Vertreter des Baudepartementes, des Einwohnergemeinderates und des Elektrizitätswerkes Obwalden teilnehmen.
4 Die Reinigung des Sees von Treibgut, Geschiebe und ähnlichem hat durch das Elektrizitätswerk Obwalden zu erfolgen. Nach Gewittern oder andern plötzlichen Ereignissen ist der See unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen Bedürfnisse des Elektrizitätswerkes Obwalden rasch wieder zu reinigen.
Art. 5
Bau- und Unterhaltspflichten an den Kanälen in Giswil
1 Aus Sicherheitsgründen hat das Elektrizitätswerk Obwalden im Einvernehmen mit dem Einwohnergemeinderat Giswil und der Wuhrge- nossenschaft Laui den Kanal zwischen der Zentrale Unteraa und der Einmündung in den Sarnersee an gefährlichen Stellen sowie insbesondere im eingezonten Baugebiet einzuzäunen, sofern dies von den Anstössern
verlangt wird. Andere, durch frühere Gerichtsentscheide und Grundbuch- eintragungen getroffene Regelungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
2 Dem Elektrizitätswerk Obwalden obliegt der Unterhalt der Kleinen Melchaa ab Wasserfassung sowie der zu diesem Zweck benötigten Strassen. Eine anteilmässige Strassenunterhaltspflicht der mitbenützenden Grundeigen- tümer bleibt vorbehalten.
3 Anstelle der Centralschweizerischen Kraftwerke hat das Elektrizitätswerk Obwalden in die zwischen der Lauiwuhrgenossenschaft Giswil und den Centralschweizerischen Kraftwerken getroffene Vereinbarung über die Mitunterhaltspflicht am Dreiwässerkanal vom 23./30. Januar 1979 einzutreten und die entsprechenden Verpflichtungen der Centralschwei- zerischen Kraftwerke zu übernehmen.
4 Das Elektrizitätswerk Obwalden hat das Wasser des Aariedgrabens und der Aarieddrainage jederzeit zu übernehmen und auf eigene Kosten die notwendigen Pumpstationen zu betreiben sowie für den ordentlichen Unterhalt der Unteraastrasse (früher Aariedstrasse genannt) ab Kleinteilerstrasse bis Zentrale Unteraa besorgt zu sein.
5 Der Unterwasserkanal ist zur Verminderung von Geruchsimmissionen bis zur Einmündung in den Dreiwässerkanal jährlich mindestens zweimal zu reinigen.
Art. 6
Änderung und Unterhalt der Werkanlagen