Interpretation des Artikels 45 der Kantonsverfassung
OGS 1973, 3 Interpretation des Artikels 45 der Kantonsverfassung vom 13. April 1973 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Erwägung: 1. Bei der Vorbereitung der Wahl des Verwaltungsgerichtes stellten sich die Fragen, ob gemäss Art. 45 Abs. (KV) 2 die Mitglieder des Kantonsrates dem Verwaltungsgericht angehören dürfen und ob das Obergericht eine dem Verwaltungsgericht übergeordnete Gerichtsinstanz im Sinne des Art. 45 Abs. 4 KV sei. 2. Auf Anfrage einer Ortspartei stellte der Regierungsrat mit Beschluss vom 27. März 1973 «unpräjudizierlich einer späteren Interpretation des Kantonsrates» fest, dass die Mitglieder des Kantonsrates, des Kantonsgerichtes und des Obergerichtes nicht in das Verwaltungsgericht wählbar sind. Nachdem bei der Beratung des Gerichtsorganisations gesetzes die kantonsrätliche Kommission von dieser Meinungsäusserung abweichende Auffassungen vertreten hatte und diese unwidersprochen geblieben waren, liegt nun ein hoher Grad der Rechtsunsicherheit vor, der eine sofortige authent ische Interpretation gemäss Art. 70 Ziff. 2 KV erheischt. 3. Art. 45 Abs. 2 KV bestimmt, dass die Mitglieder des Kantonsrates weder dem Kantonsgericht noch dem Obergericht angehören dürfen, während das Verwaltungsgericht nicht erwähnt ist. Den Materialien zur Totalrevision der KV ist nicht zu entnehmen, weshalb diese Erwähnung unterblieb. Der Grund hiefür kann darin gefunden werden, dass der Verfassungsrat in Art. 81 KV offen liess, ob überhaupt ein eigenes Verwaltungsgericht neben dem Obergericht geschaffen werden soll. Nachdem nun durch das Gerichtsorganisationsgesetz 3 ein eigenes Verwaltungsgericht geschaffen worden ist und Art. 45 Abs. 1 KV den Grundsatz der Gewaltentrennung ausdrücklich aufstellt, drängt sich die Schlussfolgerung auf, die Nichtwählbarkeit der Mitglieder des Kantonsrates in das Kantonsund Obergericht auf das Verwaltungsgericht auszudehnen, zumal in Abs. 3 des nämlichen Artikels diese Unvereinbarkeit auch für den Regierungsrat unmissverständlich statuiert ist. 1 OGS 1973, 3 2 GDB 101.0 3 OGS 1973, 5