3 Das Begehren ist schriftlich innert einer Frist von 60 Tagen beim Gemein- derat zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des ersten derartigen Begehrens bei der Gemeindekanzlei, es sei denn, ihr Beginn und Ende werden vom Gemeinderat durch öffentliche Auskündung festgelegt.
Artikel 6 Erste Gründungsversammlung
1 Innerhalb von zwei Monaten, vom Zustandekommen des Gründungsan- trages an gerechnet, hat der Gemeinderat alle versicherungspflichtigen Rindviehbesitzer der Gemeinde mit eingeschriebenem Brief über den An- trag zu orientieren und sie unter angemessener Frist zur ersten Gründungs- versammlung einzuladen mit dem Hinweis, dass bei Nichtteilnahme Zu- stimmung zu den Beschlüssen der Versammlung angenommen werde.
2 Die Versammlung wird von einem Mitglied des Gemeinderates geleitet und beschliesst mit dem einfachen Mehr der Anwesenden,
1. darüber, ob eine Kasse errichtet werden soll, und bejahendenfalls,
2. über Einsetzung und Wahl der Gründungskommission.
3 Jeder Teilnahmeberechtigte kann sich durch einen andern vertreten las- sen.
Artikel 7 Gründungskommission
1 Die Gründungskommission arbeitet den Statutenentwurf aus und führt das Gründungsverfahren durch.
2 Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern und organisiert sich selbst.
2
Artikel 8 Zweite Gründungsversammlung
1 Die zweite Gründungsversammlung, zu welcher unter Einhaltung der Form des Artikels 6 von der Gründungskommission einzuladen ist, beschliesst mit dem einfachen Mehr der Anwesenden,
1. über die Annahme der Statuten,
2. über die Bestellung der Organe.
2 Die Gründungskommission stellt den Tagespräsidenten.
Artikel 9 Simultanverfahren
Wenn alle versicherungspflichtigen Rindviehbesitzer anwesend sind, kann über die Gegenstände der beiden Gründungsversammlungen an einer Ver- sammlung beschlossen werden.
Artikel 10 Statuten
1 Die Statuten haben den vom Regierungsrat aufgestellten Normalstatuten zu entsprechen. Abweichende Regelungen können vom Regierungsrat zu- gelassen werden, soweit nicht Bestimmungen des Gesetzes entgegenste- hen.
2 Regelungen, welche dieses Gesetz den Statuten freistellt, kann der Regie- rungsrat aufgrund der Normalstatuten zwingend machen.
Artikel 11 Regierungsrätliche Genehmigung
1 Der Vorstand der Kasse reicht das Genehmigungsgesuch nach der zwei- ten Gründungsversammlung sofort der Landwirtschaftsdirektion 2 zuhanden des Regierungsrates ein.
2 Der Gründungsakt wird rechtsverbindlich mit seiner Genehmigung durch den Regierungsrat. Damit erhält die Kasse die juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechtes, und alle versicherungspflichtigen Rindviehbesitzer des von der Kasse erfassten Versicherungskreises werden von Rechts wegen Mitglieder.
Artikel 12 Versicherungskreise ohne eigene Kasse
Jene Gemeinden, in denen keine Kasse besteht, werden vom Regierungs- rat nach Anhörung der betroffenen Kassen und des Gemeinderates der inte- ressierten Gemeinden dem Versicherungskreis einer Gemeinde mit beste- hender Kasse zugeschlagen, mit Rechtswirkung nach Artikel 11 Absatz 2, sofern die Rindviehbesitzer nicht von sich aus einen solchen Anschluss durchführen. ___________
2 Jetzt Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3
Artikel 13 Zusammenschluss von Versicherungskreisen
1 Um zu verhindern, dass Kassen mit zu kleinem Viehbestand errichtet bzw. fortgeführt werden müssen, kann der Regierungsrat die Gemeinden einer Region zu einem einheitlichen Versicherungskreis zusammenschliessen. Sein Entscheid ist endgültig. 3
2 Er hört zuvor die Gemeinderäte der interessierten Gemeinden und die Vorstände der interessierten Kassen an.
3 Der Beschluss hat folgende Wirkung:
a) die bestehenden Kassen sind verpflichtet, sich zusammenzuschliessen;
b) in den Gemeinden ohne Kasse tritt die Rechtsfolge eines Beschlusses nach Artikel 12 ein.
4 Die Kassen können sich auch selbst zusammenschliessen, solange der Regierungsrat von seiner Befugnis nicht Gebrauch gemacht hat.
Artikel 14 Auflösung
Die Auflösung einer Kasse kann von ihren Mitgliedern beschlossen werden, wenn der Anschluss der betreffenden Gemeinde an einer andern Kasse gewährleistet ist. II. Gegenstand und Umfang der Versicherung