j. Tarifcode M: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach dem DBA-D, welche Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen. k. Tarifcode N: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach dem DBA-D, welche Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen. l. Tarifcode P: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach dem DBA-D, welche Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen. m. Tarifcode Q: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach dem DBA-D, welche Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen. 2 Die Steuerbezüge gemäss Absatz 1 Buchstaben a-c sowie h werden je nach den Verhältnissen entweder mit oder ohne Kirchensteuer vorgenom men.
Art. 7
Ersatzeinkünfte 1 Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsver hältnissen sowie Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversiche rung. Insbesondere gehören Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen dazu. 2 Auf Taggeldern und übrigen Ersatzleistungen, welche die Arbeitgeber oder die Arbeitgeberinnen ausbezahlen, ist der Quellensteuerabzug zu sammen mit den Arbeitseinkünften nach dem entsprechenden Tarif aus Artikel 6 dieser Ausführungsbestimmungen vorzunehmen. 2. Quellensteuern von natürlichen Personen mit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
Art. 8
Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung 1 Eine Person wird nach Art. 116 Abs. 1 des Steuergesetzes 7 ) nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Er werbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens Fr. 120 000.- beträgt. 2 Einkünfte nach Art. 84 Abs. 2 Bst. a und b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer 8 ) . 3 Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Bruttoeinkommen von Ehemann oder Ehefrau in einem Steuerjahr mindestens Fr. 120 000.- beträgt. 7) GDB 641.4 8) SR 642.11 4
4 Dauert die Steuerpflicht im Kanton kein volles Kalenderjahr, sind die an der Quelle besteuerten, auf zwölf Monate umgerechneten Bruttoeinkünfte massgebend. 5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quel lensteuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Brutto einkommen vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von Fr. 120 000.- fällt, Eheleute sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.
Art. 9
Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag 1 Die quellensteuerpflichtige Person kann bei der kantonalen Steuerver waltung bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentli chen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zu rückgezogen werden. 2 Im Säumnisfall verliert der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin seinen bzw. ihren Anspruch. 3 Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Eheleute, die nach Art. 116a des Steuergesetzes 9 ) auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt wurden, werden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nach träglich ordentlich veranlagt.
Art. 10
Regelung von Härtefällen 1 Auf Gesuch von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträ ge nach Art. 37 Abs. 1 Bst. c und d des Steuergesetzes 10 ) leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H angewendet wird, kann die kantonale Steuerverwaltung zur Milderung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträ ge berücksichtigen. 2 Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines dieser Tarifcodes berücksichtigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellensteuerpflichtigen Person durchgeführt. Wird die nach trägliche ordentliche Veranlagung beantragt, so wird diese bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt. 9) GDB 641.4 10) GDB 641.4 5