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    Bundesgesetz über das Bundesgericht (173.110)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Wo es zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist, nimmt das Gericht von einem Beweismittel unter Ausschluss der Parteien oder der Gegenparteien Kenntnis.
    ³ Will das Gericht in diesem Fall auf das Beweismittel zum Nachteil einer Partei abstellen, so muss es ihr den für die Sache wesentlichen Inhalt desselben mitteilen und ihr ausserdem Gelegenheit geben, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

    9. Abschnitt: Urteilsverfahren

    Art. 57 Parteiverhandlung
    Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
    Art. 58 Beratung
    ¹ Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
    a. wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;
    b. wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt.
    ² In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation.
    Art. 59 Öffentlichkeit
    ¹ Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
    ² Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen.
    ³ Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf.
    Art. 60 Eröffnung des Entscheids
    ¹ Die vollständige Ausfertigung des Entscheids wird, unter Angabe der mitwirkenden Gerichtspersonen, den Parteien, der Vorinstanz und allfälligen anderen Beteiligten eröffnet.
    ² Hat das Bundesgericht den Entscheid in einer mündlichen Beratung getroffen, so teilt es den Beteiligten ohne Verzug das Dispositiv mit.
    ³ Mit dem Einverständnis der Partei können Entscheide elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016²² über die elektronische Signatur zu versehen. Das Bundesgericht regelt in einem Reglement:
    a. die zu verwendende Signatur;
    b. das Format des Entscheids und seiner Beilagen;
    c. die Art und Weise der Übermittlung;
    d. den Zeitpunkt, zu dem der Entscheid als eröffnet gilt.²³
    ²² SR 943.03
    ²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4651 ; BBl 2014 1001 ).
    Art. 61 Rechtskraft
    Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.

    10. Abschnitt: Kosten

    Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung
    ¹ Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
    ² Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
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