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    Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen

    Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen vom 29. Juni 2010 (Stand 1. Juli 2015) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 der Bildungsverordnung (BiV) vom 16. März 2006 1 ) , beschliesst:

    Art. 1

    Auftrag 1 Die Abteilung Schulaufsicht und Evaluation des Amtes für Volks- und Mittelschulen evaluiert in der Regel alle vier bis fünf Jahre die Qualität der Volksschulen der Einwohnergemeinden, eingeschlossen der Sonderschu len mit öffentlichem Auftrag. 2 Bei den Privatschulen ohne öffentlichen Auftrag werden keine externen Evaluationen durchgeführt. 3 Das Amt für Volks- und Mittelschulen bestimmt, welche Schulen zu wel chem Zeitpunkt evaluiert werden. 4 Die externe Evaluation wird von Evaluatorinnen und Evaluatoren durch geführt, die dafür ausgebildet sind.

    Art. 2

    Evaluationsbereiche 1 Die externe Schulevaluation ermöglicht den Schulen eine Aussenbeur teilung. 2 Sie beurteilt insbesondere folgende Evaluationsbereiche: a. die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags gemäss Art. 55 des Bildungsgesetzes (BiG) 2 ) ; b. * das interne Qualitätsmanagement, insbesondere die interne Evalua tion gemäss Art. 4 BiV; 1) GDB 410.11 2) GDB 410.1 OGS 2010, 43
    c. * ... d. die Umsetzung der kantonalen Vorgaben und der schuleigenen Schwerpunkte; e. die Zusammenarbeit der an der Schule beteiligten Partner gemäss

    Art. 22 BiG.

    Art. 3

    Zusammenarbeit mit andern Kantonen 1 Die Abteilung Schulaufsicht und Evaluation des Amts für Volks- und Mit telschulen arbeitet nach Möglichkeit mit den Fachstellen externe Schule valuation der Kantone Uri und Nidwalden zusammen (Art. 3 Abs. 2 BiV). *

    Art. 4

    Qualitätsrahmen und Standards 1 Das Amt für Volks- und Mittelschulen legt für die einzelnen Evaluations bereiche gemäss Art. 2 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen den Qualitätsrahmen und die Standards fest. 2 Das Amt für Volks- und Mittelschulen kann den Qualitätsrahmen und die Standards von andern Kantonen übernehmen.

    Art. 5

    Spezielle Fragestellungen 1 Das Amt für Volks- und Mittelschulen kann einen übergeordneten, alle Schulen betreffenden Fokus festlegen, der zeitlich befristet wird. 2 Die Schule kann eine eigene Evaluationsfrage festlegen.

    Art. 6

    Unterlagen der Schule 1 Die Schule stellt den Evaluatorinnen und Evaluatoren die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und trifft schulintern die notwendigen Vorberei tungen für die Durchführung der externen Evaluation. 2 Die Evaluatorinnen und Evaluatoren sind verpflichtet, die erhaltenen Un terlagen sowie die daraus erstellten Auswertungen vertraulich zu behan deln und die massgebenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein zuhalten. 2

    Art. 7

    Einsichtsrecht 1 Die vom Amt für Volks- und Mittelschulen beauftragten Evaluatorinnen und Evaluatoren sind berechtigt, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Aus künfte zu verlangen, sowie Einblick in die einschlägigen Dokumente zu nehmen.

    Art. 8

    Evaluationsberichterstattung 1 Die Evaluatorinnen und Evaluatoren: a. informieren die Schulleitung, die Lehrpersonen sowie den Schulrat und allenfalls weitere Beteiligte mündlich über die Ergebnisse der externen Evaluation; b. verfassen zuhanden der Schulleitung und des Schulrats einen Be richt mit den Ergebnissen und entsprechenden Entwicklungshinwei sen; c. können eine Priorisierung der Entwicklungshinweise zuhanden der Schulaufsicht vorschlagen. 2 Ein Exemplar des Evaluationsberichts geht an die Schulaufsicht.

    Art. 9

    Mitbericht der Schule 1 Die Schulleitung und der Schulrat können zum Evaluationsbericht schriftlich Stellung nehmen (Mitbericht). Der Mitbericht wird zusammen mit dem Evaluationsbericht an die Schulaufsicht weitergeleitet. *

    Art. 10

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