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    Gesetz über das öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnis (165.1)
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    CH - NW
    1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Personendaten. Sie können verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt oder durch eine kurze Gegendarstellung ergänzt wer - den. 7 Rechtsschutz

    Art. 78 Anhörungsrecht

    1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören.

    Art. 79 Beschwerderecht

    1 Verfügungen der vorgesetzten Stelle können unter dem Vorbehalt ab - weichender Bestimmungen binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat beziehungsweise beim Obergericht mit Verwal - tungsbeschwerde angefochten werden. 2 Gegen Verfügungen und Verwaltungsbeschwerdeentscheide des Re - gierungsrates beziehungsweise des Obergerichts kann binnen 20 Ta - gen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde er - hoben werden. 21
    3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungs - rechtspflege 8 ) .

    Art. 79a * Verfahrenskosten

    1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu dem in Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) 9 ) festgelegten Streit - wert dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Verfahrenskos - ten auferlegt werden, soweit diese das Verfahren nicht mutwillig veran - lasst haben. 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Art. 80 Anpassung bisherigen Rechts

    1. Landratsgesetz 1 Das Gesetz vom 4. Februar 1998 über die Organisation und die Ge - schäftsführung des Landrates (Landratsgesetz) 10 ) wird wie folgt geän - dert: ...

    Art. 81 2. Behördengesetz

    1 Das Gesetz vom 20. April 1971 über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz) 11 ) lautet neu: ...

    Art. 82 3. Gemeindegesetz

    1 Das Gesetz vom 28. April 1974 über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) 12 lautet neu: ...

    Art. 83 Übergangsordnung betreffend die ordentliche Pensio

    - nierung 8) NG 265.1 9) SR 272 10) NG 151.1 11) NG 161.1 12) NG 171.1 22

    Art. 83a * Übergangsbestimmungen zur Änderung

    vom 27. Mai 2015 1. Übergangsrenten für vorzeitige Pensionierungen der Jahrgänge 1951 bis 1955 1 Für bisherige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Jahrgängen 1951 bis 1955, welche gemäss Art. 72 in den vorzeitigen Ruhestand tre - ten, bezahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Alters eine Übergangsrente im Umfang von 70 Prozent des Höchstbetrages der AHV-Altersrente und allfälliger AHV-Kinderrenten. 2 Übergangsrenten werden nur ausbezahlt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bisher gemäss der Pensionskassengesetzgebung ver - sichert war. Bei Teilzeit-Mitarbeiterinnen und - Mitarbeitern werden sie anteilsmässig ausbezahlt, wobei das durchschnittliche Arbeitspensum der letzten fünf Jahre massgebend ist. 3 Die Übergangsrente wird gekürzt, sofern das anrechenbare Einkom - men mehr als 80 Prozent der vor der vorzeitigen Pensionierung erziel - ten Bruttoentlöhnung beträgt. Als anrechenbares Einkommen gelten Leistungen von Pensionskasse, AHV, IV, Unfallversicherung, Militärver - sicherung und entsprechenden ausländischen Sozialversicherungen.

    Art. 83b * 2. Übergangsrenten für vorzeitige Pensionierungen der

    Jahrgänge 1956 bis 1959 1 Für bisherige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Jahrgängen 1956 bis 1959, welche gemäss Art. 72 in den vorzeitigen Ruhestand tre - ten, bezahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Alters, längstens jedoch bis zum Jahre 2020, eine Übergangsrente im Umfang gemäss Art. 83a. 2 Eine Übergangsrente wird nur bezahlt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nicht vor dem 61. Altersjahr in den Ruhestand tritt.

    Art. 83c * Übergangsbestimmungen zur Änderung

    vom 31. Januar 2018 1 Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter sowohl auf eine Abgangs - entschädigung gemäss Art. 65a als auch auf eine Übergangsrente ge - mäss Art. 83a oder 83b Anspruch, wird ausschliesslich die höhere der beiden Leistungen entrichtet. 2 Für die Vergleichsrechnung ist die Übergangsrente auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung zu kapitalisieren 23

    Art. 84 Vollzug

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