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    INTERKANTONALE VEREINBARUNG zum Abbau technischer Handelshemmnisse (70.1811)
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    c) Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen 4 .
    2. Abschnitt: Interkantonales Organ

    Artikel 3 Organisation

    1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst organisiert.
    2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
    3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte:
    a) einen leitenden Ausschuss;
    b) ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,;
    c) ständige oder nichtständige Fachkommissionen. bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organi - sationsreglement.

    Artikel 4 Aufgaben und Kompetenzen

    Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
    a) den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6);
    b) den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inver - kehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8);
    c) den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9);
    d) die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
    3 Art. 3 lit. b THG
    4 Art. 3 lit. c THG
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    Artikel 5 Beschlussfassung

    1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18 Stimmen.
    2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
    3. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke

    Artikel 6 Grundsätze

    1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbe - reich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemm - nisse als notwendig erweist.
    2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geografischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.
    3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
    4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
    4. Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

    Artikel 7 Grundsätze

    1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat.
    2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich. 3

    Artikel 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens

    von Bauprodukten
    1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inver - kehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
    a) der Produkte, die in bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine unter - geordnete Rolle spielen 5 ;
    b) Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgesehen sind 6 ;
    2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
    5. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

    Artikel 9 Grundsätze

    1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Rege - lungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemm - nisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.
    2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
    3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
    6. Abschnitt: Finanzen

    Artikel 10 Verteilung der Kosten

    Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilneh - menden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
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