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    Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens (810.111)
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    5 Die Vertretung durch angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgat tung ist während einer Abwesenheit von bis zu 90 Arbeitstagen pro Jahr zulässig, sofern die Mitarbeitenden die Voraussetzungen für die Aus übung der betreffenden Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung er füllen. Das Sicherheits- und Sozialdepartement und der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin können in begründeten Fällen Ausnahmen be willigen. 6 Die Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen sind verpflichtet, dem Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Be handlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkei ten dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung zu melden. 7 Die Absätze 1 und 4 bis 6 gelten nicht für bewilligungspflichtige Einrich tungen des Gesundheitswesens.

    Art. 9

    Medizinische Praxisassistenten und Praxisassistentinnen 1 Medizinische Praxisassistenten und Praxisassistentinnen üben ihre Tä tigkeit unter der fachlichen Verantwortung von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen sowie Tierärzten und Tierärztinnen mit ei ner Berufsausübungsbewilligung aus. 2 Sie verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einem eid genössischen Fähigkeitszeugnis oder einem als gleichwertig anerkannten Ausweis. 3 Die gemäss Absatz 1 verantwortlichen Personen sind berechtigt, Tätig keiten an die medizinischen Praxisassistenten und Praxisassistentinnen zu delegieren, sofern diese aufgrund ihrer abgeschlossenen Berufsausbil dung sowie ergänzender Sachkundenachweisen über die entsprechen den Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Die Delegation hat patienten spezifisch und schriftlich zu erfolgen, soweit die delegierte Tätigkeit nicht aus der Patientendokumentation ersichtlich ist. Die Erhebung von Befun den nach strukturierten und standardisierten Vorgaben kann an die medi zinischen Praxisassistenten und Praxisassistentinnen delegiert werden. Nicht delegierbar sind die Diagnose- und Indikationsstellung. 8

    Art. 10

    Praktikanten und Praktikantinnen 1 Praktikanten und Praktikantinnen im Bereich der universitären Medizi nal- und der Psychologieberufe werden zugelassen, sofern sie an einer eidgenössischen oder an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule einen Bachelorabschluss erlangt haben und für den betreffenden Master studiengang immatrikuliert sind. 2 Praktikanten und Praktikantinnen im Bereich der übrigen Tätigkeiten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens werden zugelassen, wenn diese über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um im ent sprechenden Sektor tätig sein. 3 Praktikanten und Praktikantinnen bedürfen für die Vornahme von bewilli gungspflichtigen Tätigkeiten der ständigen Aufsicht durch die Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen.

    Art. 11

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