Immatrikulation an einer Teilschule 1 allen Teilschulen der PHZ. 2 25 3 einer Teilschule mehr Studierende an, als dort Studienplätze zur Verfügung stehen, kann die Direktorin oder der Direktor auf Antrag der be troffenen Teilschule eine Zuweisung zu einer anderen Teilschule verf ügen. Die Auswahl der umzuteilenden Studierenden erfolgt in einem zweist ufigen Verfahren: – Alle neu eintretenden Studierenden der betroffenen Teilschule werden über die Notwendigkeit einer Umteilung informiert und zu einem freiwilli gen Wechsel aufgefordert. – Melden sich nicht genügend Freiwillige, werden jene einer andern Teilschule zugeteilt, für die eine Umverteilung verkehrstechnisch zumutbar ist. V. Rechtsmittel
Art. 20
Rechtsmittel 1 den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG) beim Bildungsdepart ement des 23 Fassung von Abs. 3 gemäss Nachtrag vom 15. September 2011 24 Fassung gemäss Nachtrag vom 15. September 2011 25 Aufgehoben durch Nachtrag vom 16. Dezember 2010
werden. 2 26 VI. Schlussbestimmungen
Art. 21
Inkrafttreten 1 Reglement tritt auf den 1. Juni 2008 in Kraft. Es ist zu verö ffentlichen. 2 Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 13. September 2002 aufgehoben.
Art. 22
Übergangsbestimmung für die Änderung vom 16.12.2010 Am 1. Januar 2011 bereits laufende Aufnahmeverfahren werden nach altem Recht durchgeführt. 26 Geändert durch Nachtrag vom 2. April 2009 27 ABl 2002, 1329, ABl 2005, 608, ABl 2006, 1246 und ABl 2007, 1282 28 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Dezember 2010