o. nach der Denkmalschutzverordnung unter Schutz gestellte Objekte, solche in Ortsbildschutzgebieten sowie solche in der Umgebung von Schutzobjekten von nationaler und regionaler Bedeutung (Art. 22 Abs. 2 DSV 24 ) ); p. Garagen und Tankstellen an Kantonsstrassen sowie Einmündungen in Kantonsstrassen (Art. 7 und 8 Kantonsstrassengesetz 25 ) ); q. Anbringen und Ändern von Strassenreklamen im Bereich öffentlicher Strassen (Art. 99 Abs. 1 SSV 26 ) ); r. die Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer für Vorhaben im Rah men der Schifffahrt wie Häfen, Bootsanlagen, am See gelegene Ba dehütten und Werften (Art. 9 ff. Schifffahrtsverordnung 27 ) , Art. 28 ff. WBG 28 ) ); s. * Bauten und Anlagen, welche einer feuerpolizeilichen Bewilligung be dürfen (Art. 4 Feuerwehrgesetz 29 ) ); t. schutzraumpflichtige Bauten und Anlagen (Art. 46 BZG 30 ) , Art. 3 Abs. 2 Bst. f Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz 31 ) ); u. Errichtung und Umgestaltung eines industriellen Betriebes oder ei nes nichtindustriellen Betriebes mit erheblichen Betriebsgefahren (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz 32 ) v. Bauten und Anlagen, welche einer wirtschaftsbaupolizeilichen Bewil ligung im Sinne von Art. 10 Gastgewerbegesetz 33 ) bzw. Art. 4 ff. Gastgewerbeverordnung 34 ) bedürfen; w. * Aufstellung oder Betrieb von Druckbehältern (Art. 16 Abs. 1 Verord nung betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern 35 ) ); x. * Einrichtungen im Heilmittelbereich (Art. 8 Abs. 3 Ausführungsbestim mungen über die Arzneimittel und die Medizinprodukte 36 ) ; y. * sowie Neu- und Umbauten von Bädern (Art. 14 Abs. 1 AB über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie die öf fentlichen Bäder 37 ) . 24) GDB 451.21 25) GDB 720.3 26) SR 741.21 27) GDB 774.11 28) GDB 740.1 29) GDB 546.1 30) SR 520.1 31) GDB 543.111 32) SR 822.11 33) GDB 971.1 34) GDB 971.11 35) SR 832.312.12 36) GDB 814.211 37) GDB 810.111 3
Art. 3
b. Koordination der einzelnen Bewilligungen 1 Die kantonale Koordinationsstelle bestimmt das Verfahren; sie ordnet die gemeinsame Auflage aller Gesuchsunterlagen mit einer einheitlichen Auflagefrist an. Bei unterschiedlichen Auflagefristen gilt die längste Frist für alle Verfahren. 2 Sie kann insbesondere schriftliche Stellungnahmen bei kantonalen Amtsstellen oder Instanzen des Bundes einholen, Besprechungen durch führen und Bewilligungsinstanzen ersuchen, ihre Stellungnahme oder Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. 3 Können die von der kantonalen Koordinationsstelle gesetzten Fristen nicht eingehalten werden, so haben die angegangenen Amtsstellen und Bewilligungsinstanzen bei der kantonalen Koordinationsstelle umgehend eine Fristverlängerung unter Angabe der Gründe einzuholen. 4 Sämtliche kantonalen Bewilligungen werden in einem Gesamtentscheid zusammengefasst. Sind Bewilligungen verschiedener kantonaler Stellen erforderlich, so wird der kantonale Gesamtentscheid von jener Amtsstelle oder Behörde formell erlassen und unterzeichnet, welche die umfas sendste Prüfung vornimmt, in der Regel die für die Prüfung von Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen zuständige Behörde. 5 Einzelne Bewilligungen, insbesondere nach Art. 2 Bst. c, f, h und w die ser Ausführungsbestimmungen, können vom Gesamtentscheid ausge nommen werden, wenn die Koordination sichergestellt ist.
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c. Koordination im Rechtsmittelverfahren 1 Gegen den Gesamtentscheid kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden, er entscheidet gesamthaft über sämtliche gegen ein Bauvorhaben erhobenen Beschwerden. 2 Vorbehalten bleiben Bewilligungen und Genehmigungen eidgenössi scher Instanzen.