b) betreibt für die öffentliche Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktbeob - achtung ein Informationssystem für gemeldete Stellensuchende und offene Stellen (AVAM);
c) ist die kantonale Amtsstelle im Sinne von Artikel 85 AVIG;
d) führt das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nach Artikel 85b AVIG;
e) führt die öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von Artikel 77 AVIG.
3. Kapitel: ARBEITSVERMITTLUNG
1. Abschnitt: Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Artikel 5 Bewilligungsverfahren
1 Gesuche um Erteilung einer Betriebsbewilligung für die private Arbeitsver - mittlung und den privaten Personalverleih sind von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller schriftlich dem zuständigen Amt 8 einzureichen.
6 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2
2 Es entscheidet über die Erteilung, den Entzug und die Aufhebung der Bewilligung. Es kann die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen erteilen.
Artikel 6 Kaution und Bewilligungsgebühr
1 Ist eine Kaution erforderlich, ist diese beim zuständigen Amt 9 zu hinter - legen.
2 Das zuständige Amt 10 setzt die Bewilligungsgebühr und die Kaution nach Massgabe der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz 11 fest.
2. Abschnitt: Öffentliche Arbeitsvermittlung
Artikel 7 Zweck
Die öffentliche Arbeitsvermittlung bezweckt eine dauerhafte Wiedereinglie - derung der Stellensuchenden sowie eine rasche Besetzung offener Stellen.
Artikel 8 Meldepflicht
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden dem zuständigen Amt 12 Entlassungen und Betriebsschliessungen, wenn sechs oder mehr Arbeit - nehmer davon betroffen sind 13 .
Artikel 9 Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung
1 Die Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung vollziehen die ihnen von der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermitt - lung und die Arbeitslosenversicherung zugewiesenen Aufgaben, insbeson - dere in den Bereichen Vermittlung, Beratung und Kontrolle.
2 Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung sind:
a) das zuständige Amt 14 ;
b) das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV);
c) die Gemeindearbeitsämter;
d) die tripartite Kommission.
9 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
11 SR 823.113
12 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
13 Im Einvernehmen mit dem Eidg. Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Oktober 1997.
14 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3
Artikel 10 Zuständiges Amt
1 Das zuständige Amt 15 sorgt für die Bereitstellung des Mindestangebotes an arbeitsmarktlichen Massnahmen.
2 Es sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit insbesondere:
a) zwischen den für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversiche - rung zuständigen Organen;
b) mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen sowie mit anderen Berufsorganisationen und Fachverbänden;
c) mit den privaten Arbeitsvermittlungen und Personalverleihungen;
d) mit anderen interessierten Organisationen, insbesondere im Bereich der Sozialhilfe, der Berufsberatung und der Invalidenversicherung.
3 Es regelt die Zusammenarbeit zwischen den privaten Vermittlungsstellen und dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum schriftlich in Verträgen.
Artikel 11 Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Uri
1 Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum Uri (RAV Uri) erfüllt die ihm von der Bundesgesetzgebung und dem zuständigen Amt 16 zugewiesenen Aufgaben.
2 Es steht den Stellensuchenden und den Arbeitslosen sowie den Unter - nehmen, die Personal suchen, zur Verfügung. Es berät die Stellensu - chenden, gewährleistet den ständigen Kontakt mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen.
3 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der tripartiten Kommission und mit Zustimmung des Bundes dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Entscheidungskompetenzen nach Artikel 85b AVIG übertragen.
Artikel 12 Gemeindearbeitsamt
1 Jede Einwohnergemeinde erfüllt die von der Bundesgesetzgebung zugewiesenen Aufgaben und unterstützt die Arbeitsvermittlung nach Weisung des zuständigen Amtes 17 .