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    VERORDNUNG über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenv... (20.2311)
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    CH - UR
    b) betreibt für die öffentliche Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktbeob - achtung ein Informationssystem für gemeldete Stellensuchende und offene Stellen (AVAM);
    c) ist die kantonale Amtsstelle im Sinne von Artikel 85 AVIG;
    d) führt das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nach Artikel 85b AVIG;
    e) führt die öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von Artikel 77 AVIG.

    3. Kapitel: ARBEITSVERMITTLUNG

    1. Abschnitt: Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

    Artikel 5 Bewilligungsverfahren

    1 Gesuche um Erteilung einer Betriebsbewilligung für die private Arbeitsver - mittlung und den privaten Personalverleih sind von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller schriftlich dem zuständigen Amt 8 einzureichen.
    6 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
    7 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
    8 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
    2
    2 Es entscheidet über die Erteilung, den Entzug und die Aufhebung der Bewilligung. Es kann die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen erteilen.

    Artikel 6 Kaution und Bewilligungsgebühr

    1 Ist eine Kaution erforderlich, ist diese beim zuständigen Amt 9 zu hinter - legen.
    2 Das zuständige Amt 10 setzt die Bewilligungsgebühr und die Kaution nach Massgabe der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz 11 fest.
    2. Abschnitt: Öffentliche Arbeitsvermittlung

    Artikel 7 Zweck

    Die öffentliche Arbeitsvermittlung bezweckt eine dauerhafte Wiedereinglie - derung der Stellensuchenden sowie eine rasche Besetzung offener Stellen.

    Artikel 8 Meldepflicht

    Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden dem zuständigen Amt 12 Entlassungen und Betriebsschliessungen, wenn sechs oder mehr Arbeit - nehmer davon betroffen sind 13 .

    Artikel 9 Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung

    1 Die Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung vollziehen die ihnen von der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermitt - lung und die Arbeitslosenversicherung zugewiesenen Aufgaben, insbeson - dere in den Bereichen Vermittlung, Beratung und Kontrolle.
    2 Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung sind:
    a) das zuständige Amt 14 ;
    b) das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV);
    c) die Gemeindearbeitsämter;
    d) die tripartite Kommission.
    9 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
    10 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
    11 SR 823.113
    12 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
    13 Im Einvernehmen mit dem Eidg. Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Oktober 1997.
    14 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3

    Artikel 10 Zuständiges Amt

    1 Das zuständige Amt 15 sorgt für die Bereitstellung des Mindestangebotes an arbeitsmarktlichen Massnahmen.
    2 Es sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit insbesondere:
    a) zwischen den für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversiche - rung zuständigen Organen;
    b) mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen sowie mit anderen Berufsorganisationen und Fachverbänden;
    c) mit den privaten Arbeitsvermittlungen und Personalverleihungen;
    d) mit anderen interessierten Organisationen, insbesondere im Bereich der Sozialhilfe, der Berufsberatung und der Invalidenversicherung.
    3 Es regelt die Zusammenarbeit zwischen den privaten Vermittlungsstellen und dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum schriftlich in Verträgen.

    Artikel 11 Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Uri

    1 Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum Uri (RAV Uri) erfüllt die ihm von der Bundesgesetzgebung und dem zuständigen Amt 16 zugewiesenen Aufgaben.
    2 Es steht den Stellensuchenden und den Arbeitslosen sowie den Unter - nehmen, die Personal suchen, zur Verfügung. Es berät die Stellensu - chenden, gewährleistet den ständigen Kontakt mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen.
    3 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der tripartiten Kommission und mit Zustimmung des Bundes dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Entscheidungskompetenzen nach Artikel 85b AVIG übertragen.

    Artikel 12 Gemeindearbeitsamt

    1 Jede Einwohnergemeinde erfüllt die von der Bundesgesetzgebung zugewiesenen Aufgaben und unterstützt die Arbeitsvermittlung nach Weisung des zuständigen Amtes 17 .
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