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    Verordnung über das Spital Wallis (800.100)
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    CH - VS
    3 Das Spital Wallis erneuert regelmässig oder auf Verlangen des Departe - ments die Studie über den Zustand der vom Kanton zur Verfügung gestell - ten Infrastrukturen und über die vorzunehmenden Investitionen, um die Ge - bäulichkeiten zu erhalten. Diese Studie kann vom Kanton subventioniert werden.
    4 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen finanziert das Spital Wallis die Gesamtheit der Kosten für Unterhalt, Umbau und Renovation der vom Kanton zur Verfügung gestellten Infrastrukturen.

    Art. 14 Fakturierung der Zurverfügungstellung der Infrastrukturen an

    das Spital Wallis
    1 Der Kanton fakturiert die Kosten, die mit den Infrastrukturen verbunden sind, welche dem Spital Wallis zur Verfügung gestellt werden.
    2 Die Berechnung der Kosten, die mit den zur Verfügung gestellten Infra - strukturen (Investitionen) verbunden sind, beruht auf den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) betreffend die Spitalfinanzierung. Die Grundstücke stellt der Kanton kostenlos zur Verfügung.
    3 Der fakturierte Betrag wird von den monatlichen Akontozahlungen abge - zogen, die mit der Finanzierung des Spital Wallis durch den Kanton verbun - den sind und wird gemäss der budgetären Verfügbarkeit und den Tarifen festgelegt.

    Art. 15 Vermietung der zur Verfügung gestellten Infrastrukturen an

    Dritte
    1 berechtigt, Infrastrukturen an Dritte zu vermieten.
    2 Die Mieteinnahmen werden in die Erfolgsrechnung des Spital Wallis auf - genommen.
    5 Investitionen des Spital Wallis

    Art. 16 Investitionsaufwand und Investitionsertrag

    1 Alle Investitionen des Spital Wallis werden in der Bilanz aktiviert.
    2 Die mit den Investitionen verbundenen Aufwendungen umfassen die Zin - sen und Abschreibungen auf den Investitionen, unter Einschluss der Abzah - lungs- und Mietgeschäfte, wie sie in der Verordnung über die Kostenermitt - lung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflege - heime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002 (VKL) festgelegt sind. Sie sind grundsätzlich durch einen gleichwertigen Ertrag gedeckt.
    3 Der entsprechende Anteil der Vergütung wird zur Deckung des Investiti - onsaufwandes verwendet.
    4 Wenn der Anteil der Vergütung der mit den Investitionen verbundenen Leistungen die Aufwendungen im Sinne von Absatz 2 übersteigen, kann die Differenz in einem Fonds für Investitionen auf der Passivseite der Bilanz verbucht werden.

    Art. 17 Strategischer Investitionsplan

    1 Das Spital Wallis unterbreitet dem Staatsrat mindestens alle zwei Jahre seine Vierjahresplanung der Investitionen zur Genehmigung. Dieser strate - gische Plan, der die Planung des Staatsrates einhalten muss, wird durch technische Berichte ergänzt, die insbesondere die Notwendigkeit der vorzu - sehenden Investitionen begründen.
    2 Der strategische Plan muss von einem strategischen Investitionsaus - schuss beurteilt werden, der aus Vertreterinnen und Vertretern von Spital Wallis und des Kantons besteht und er vom Verwaltungsrat genehmigt wer - den.
    3 Er muss bis zum 30. August jedes geraden Kalenderjahres eingereicht werden.

    Art. 18 Investitionsbudget des Spital Wallis

    1 Das Spital Wallis unterbreitet dem Staatsrat bis zum 30. August ein detail - liertes Investitionsbudget für das kommende Jahr zur Genehmigung.
    2 Das Investitionsbudget achtet auf die Einhaltung der jährlichen Investiti - onskapazität des Spital Wallis.
    3 Das Budget beruht auf dem strategischen Investitionsplan. Die Elemente, die vom Plan abweichen, der von der Behörde genehmigt wurde, müssen gerechtfertigt werden.
    4 Die beträchtlichen Änderungen des Budgets nach Artikel 44 GKAI, das heisst die Investitionen, die durch Ausnahmeereignisse gerechtfertigt sind, die nicht im strategischen Plan genehmigt sind und die einen Gesamtbetrag von mehr als 200'000 Franken ausmachen, werden dem Staatsrat vorgän - gig zur Genehmigung vorgelegt.
    5 Die kumulierten Investitionen des Jahres dürfen den vom Staatsrat be -
    6 Die Aufträge für Studien zu den unbeweglichen Infrastrukturen, welche die Bewertung, den Umbau, die Renovierung und die Anpassung der Infra - strukturen behandeln, müssen dem Departement vorgängig zur Genehmi - gung vorgelegt werden.
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